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Schwerin, Claudius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1919, 25. Abhandlung): Zur altschwedischen Eidhilfe — Heidelberg, 1919

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https://doi.org/10.11588/diglit.37731#0037
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Zur altschwedischen Eidhilfe.

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ob nicht etwa eines dieser Teilrechte nach deren gesonderter Ent-
wicklung der Ausgangspunkt gewesen ist und die übrigen beein-
flußt hat.
Zu einer Korrektur dieses Ergebnisses gibt auch das konti-
nentale Recht1 keine Veranlassung, wenngleich die Frage nicht
übergangen werden soll, ob es etwa eine dem Zwölfereid mit vitni
analoge Beweisform auch dort gab.
Der einzige Anknüpfungspunkt wäre die Lex Salica, die be-
kanntlich an einer Stelle aus der Gesamtheit der Eidhelfer drei
heraushebt und sie im Falle des Meineids mit höherer Buße belegt.
Außerdem wäre wohl an die drei aloarii zu denken, die nach zwei
cartae Senonicae am Helfereide beteiligt sind.
Was zunächst den tit. 102 der Lex Salica anlangt, so sei
vorab auf die im gegenwärtigen Zusammenhang nicht unbeacht-
liche Tatsache hingewiesen, daß bei Herold und im Codex Vossianus
eine Überschrift sich findet, die den nach dem Text zu leistenden
Eid ausdrücklich als Zwölfereid bezeichnet. Es werden die Fälle
angegeben, in denen eine „Zwölft“ zum Eide kommt2. Im Falle
eines Meineids nun haben die tres, qui seniores fuerunt, 15 Solidi
zu zahlen, die übrigen iuratores je 5 Solidi. Die gleiche Straf-
bestimmung bringen jüngere Texte zu tit. 48, 2 für die Fälle der
meineidigen Eidhilfe. Im übrigen sind diese Stellen noch nicht
ausreichend aufgeklärt. Brunner3 erklärt die seniores als ,,die
ältesten Verwandten bestimmter im Eide vertretener Gruppen
der Magschaft“. Andere suchen die Heraushebung der seniores
mit der Behandlung der meineidigen Eidhilfe als Bandenverbrechen
zu erklären4.
Gegen Brunner spricht, daß die Dreiteilung der Magschaft
schwer verständlich ist. Soweit sich in den Quellen Geschlechts-
eide finden, die sich aus bestimmten Teilen der Magschaft rekru-
tieren müssen, wird nach väterlicher und mütterlicher Seite, nach
Vierteln und Achteln geschieden, aber nie nach Dritteln. Dazu
kommt, daß bei einem der in Lex Sah 102 erwähnten Eide, nämlich

1 Das gleiche gilt vom angelsächsischen Recht.
2 Cod. 10: In quantas caussas Thalaptas debeant iurare; Cod. 11: de
iuratores de quantas causas thoalapus debet iurare. Über die Erklärung des
Wortes vgl. Kern bei Hessels § 286.
3 RG. II 386.
4 H. Geffcken, Lex Salica (1898) 255; v. Liszt, Meineid und falsches
Zeugnis (1876), 56f.
 
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