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Schwerin, Claudius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1919, 25. Abhandlung): Zur altschwedischen Eidhilfe — Heidelberg, 1919

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https://doi.org/10.11588/diglit.37731#0061
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Zur altschwedischen Eidhilfe.

59

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zwang, diese auf der Überzeugung von der Zuverlässigkeit des
Beweisführers oder auf der Überzeugung von der Richtigkeit der
von diesem aufgestellten Behauptung beruhen. Erklärt zu werden
brauchte von den bloßen istapamsen im Gegensatz zu den vitnismsen
weder die eine noch die andere. Es war der Eid des Beweisführers,
an dem sich die istapamsen beteiligten, nicht ihr Eid1. Jetzt,
wo die Trennung des Eidaktes so weit geht, daß Haupteid und
Helfereid sogar in verschiedenen Terminen geschworen werden
können2, wird es ihr Eid. Dessen Thema aber entbehrt durchaus
der gleichmäßigen Ausgestaltung. Während das ostgötische Recht
die Zwölft mit der Formel at hinir (pe tue) svoru sant ok lagh3,
in der Regel nur zu einer Bekräftigung des Eides der forepismsen
kennt, gelangt das ältere westmännische Recht zwar zu einer
Bekräftigung des Haupteides in der singulären Bestimmung von
I pgb. 15 i E Überzeugung, nicht
auf Grund ^ co W6 des Beweisführers.
Die einzige E ^^Bthilfe der kontinen-
talen Eidh Haupteid als wahr
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über die Wahrheit
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