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Schwerin, Claudius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1919, 25. Abhandlung): Zur altschwedischen Eidhilfe — Heidelberg, 1919

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https://doi.org/10.11588/diglit.37731#0030
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30

Cl. Frh. von Schwerin:

handene lysningavitni muß stärker gewesen sein, als das vitni des
Beklagten, für dessen Überzeugung die Fundamente allerdings
schwächer waren* 1. Ferner scheint inVm. II Mb. 9 § 4 der Beweis-
vorzug des Klägers gegenüber dem auch mit vitni auftretenden
Beklagten darauf beruht zu haben, daß der Beklagte a wighwalle
war und daher das vitni des Klägers durch allgemeine Wahrschein-
lichkeit gestützt war.
Endlich läßt sich leicht verstehen die funktionelle Trennung
von vitni und Zwölft, von denen eben jenes auf Überzeugung von
Tatsachen, diese auf Überzeugung von Glaubwürdigkeit abgestellt
ist. Begreiflich ist aher auch, daß gelegentlich ein Schwanken in
der Auffassung bemerkbar wird, indem die Überzeugungsvoraus-
setzungen für ein vitni auf die Mitglieder einer Zwölft ausgedehnt
sind. Wenn z. B. in Ym. I Kr. 13 § 2 dem Priester, dem Nicht-
verkündigung von Feiertagen oder Festtagen vorgeworfen ist, ein
Beweis mit zwölf Leuten auferlegt wird, pa at kirkiu warn, so wird
hier eine Zwölft von Leuten verlangt, die sämtliche Tatsachen-
überzeugung haben können. Das Gleiche ist der Fall, wenn nach
Vm. II Jb. 2pr. der Beweis eines mit jastar abgeschlossenen Kaufes
scal slanda a tolf marmorn a pinge waro oder der Beweis des Angebots
eines schadenstiftenden Tieres nach Sdm. Mb. 17 § 2 geführt wird
mosp epe XII manna pser a pinge waro2.
Mit der eben besprochenen Trennung hängt terminologisch
zusammen, daß man, wie Sdm. Jb. 10 §1 sagt, am vitni oder
am Eide Bruch erleiden kann. Denn es ist wohl möglich, daß der
Beweisführer zwar zwei Leute findet, die sachlich ihm beitreten,
aber doch nicht zwölf, die seinem Eide vertrauen, oder umgekehrt.

III.
Der Zwölfereid mit vitni ist im schwedischen Recht eine vor-
übergehende Erscheinung. In Vg. und im westmännischen Recht
häufig verwendet, tritt er in Ög. und vor allem in den Landrechten
schon zahlenmäßig zurück und macht in diesen den Eindruck
1 Vgl. etwa als typisch Vm. I Bjb. 16 § 3. Fehlt dem Raubldäger das
lysningavitni, dann hawi hin wizord pser sei atti fyrra; der Beklagte leugnet
mit Zwei und Zwölf.
1 Vgl. auch Vg. IV 19 §1; Hels. Mb. 11; Gotl. I 19 §35 und über
schwankende Terminologie in anderen Quellen Brunner Rg. II 378; Lie-
bermann, Gesetze der Angelsachsen II 377 f.
 
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