Zur altschwedischen Eidhilfe.
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eines absterbenden Instituts. Um so wichtiger ist es, die Fäden
aufzuspüren, die ihn mit der gesamten Entwicklung der Beweis-
formen verknüpfen.
Hiebei wird man, wie oben schon geschehen, davon ausgehen
dürfen, daß ursprünglich alle Eide reine Eidhelfereide waren. Der
Zwölfereid mit vitni tritt uns in den ältesten schwedischen Texten
in seinen ersten Entwicklungsstadien neben dem älteren, reinen
Eidhelfereid entgegen.
Für diese Sätze ist nicht unbedingt beweisend die Termi-
nologie, die allerdings neben dem Zwölfereid mit vitni den ein-
fachen Zwölfereid kennt und so den Gedanken, es könnten alle
Eide mit vitni geschworen werden, abweist. Denn man müßte
immerhin damit rechnen, daß terminologisch auch ein Zwölfereid
mit vitni als reiner Zwölfereid erscheinen kann. Gerade im west-
götischen Recht, wo die vitnismxn nicht schwören, sondern nur
vitne bsera, bleibt der Eid trotz ihres Hinzutretens ein tolfmanna
eper. Auch zeigen noch spätere Rechte, daß die Terminologie
nicht immer ganz genau ist. So gibt z. B. Sdm. Mb. 15 bei hanclran
dem Kläger einen Angriffseid, der je nach dem Werte der geraubten
Sache mit 2 und 12 oder 3 und 18 oder 6 und 36 geleistet wird.
Erbringt diesen der Kläger nicht, so kommt der Beklagte zum
Leugnungseid in gleicher Art. Nach Mb. 24pr. nun ist der Angriffs-
eid gegenüber rapbani, haldbani und sander drapare in gleicher
Abstufung gegeben wie bei hcindran. Die Analogie erfordert einen
gleichen Leugnungsbeweis; die Leugnungseide aber werden in
dieser Stelle kurz als Eide mit 12, 18 und 36 bezeichnet, des vitni
keine Erwähnung getan. Ferner wird nach Sdm. 2Eb. 5 § 1 eine
Erbschaftsschuld unter 40 Mark mit Zwei und Zwölf geleugnet,
eine höhere aber med prxtylptum epe, wtbei doch wiederum analog
anzunehmen ist, daß dieser dreifache Zwölfereid mit vitni geleistet
wird. Endlich spricht Sdm. Add. 3 im Rubrum vom tolf manna ed,
während der Text von dem Eide handelt, sum tue ok tolf suxria.
Andererseits fehlt in Ym. 1 Djb. 16 § 4 beim Beweise mep prim
witnum die Erwähnung der Zwölften1.
Diese terminologische Ungenauigkeit mußte erwähnt, sie darf
aber in ihrer Bedeutung nicht überschätzt werden. Denn ein Über-
blick über die sämtlichen in den Quellen vorkommenden Eide
zeigt eine so große Zahl von Eiden, bei denen ein vitni wenigstens
1 Vielleicht ist auch der dreifache Zwölfereid, der hach Sdm. Jb. 1 auf
die syn folgt, ein Eid mit vitni.
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eines absterbenden Instituts. Um so wichtiger ist es, die Fäden
aufzuspüren, die ihn mit der gesamten Entwicklung der Beweis-
formen verknüpfen.
Hiebei wird man, wie oben schon geschehen, davon ausgehen
dürfen, daß ursprünglich alle Eide reine Eidhelfereide waren. Der
Zwölfereid mit vitni tritt uns in den ältesten schwedischen Texten
in seinen ersten Entwicklungsstadien neben dem älteren, reinen
Eidhelfereid entgegen.
Für diese Sätze ist nicht unbedingt beweisend die Termi-
nologie, die allerdings neben dem Zwölfereid mit vitni den ein-
fachen Zwölfereid kennt und so den Gedanken, es könnten alle
Eide mit vitni geschworen werden, abweist. Denn man müßte
immerhin damit rechnen, daß terminologisch auch ein Zwölfereid
mit vitni als reiner Zwölfereid erscheinen kann. Gerade im west-
götischen Recht, wo die vitnismxn nicht schwören, sondern nur
vitne bsera, bleibt der Eid trotz ihres Hinzutretens ein tolfmanna
eper. Auch zeigen noch spätere Rechte, daß die Terminologie
nicht immer ganz genau ist. So gibt z. B. Sdm. Mb. 15 bei hanclran
dem Kläger einen Angriffseid, der je nach dem Werte der geraubten
Sache mit 2 und 12 oder 3 und 18 oder 6 und 36 geleistet wird.
Erbringt diesen der Kläger nicht, so kommt der Beklagte zum
Leugnungseid in gleicher Art. Nach Mb. 24pr. nun ist der Angriffs-
eid gegenüber rapbani, haldbani und sander drapare in gleicher
Abstufung gegeben wie bei hcindran. Die Analogie erfordert einen
gleichen Leugnungsbeweis; die Leugnungseide aber werden in
dieser Stelle kurz als Eide mit 12, 18 und 36 bezeichnet, des vitni
keine Erwähnung getan. Ferner wird nach Sdm. 2Eb. 5 § 1 eine
Erbschaftsschuld unter 40 Mark mit Zwei und Zwölf geleugnet,
eine höhere aber med prxtylptum epe, wtbei doch wiederum analog
anzunehmen ist, daß dieser dreifache Zwölfereid mit vitni geleistet
wird. Endlich spricht Sdm. Add. 3 im Rubrum vom tolf manna ed,
während der Text von dem Eide handelt, sum tue ok tolf suxria.
Andererseits fehlt in Ym. 1 Djb. 16 § 4 beim Beweise mep prim
witnum die Erwähnung der Zwölften1.
Diese terminologische Ungenauigkeit mußte erwähnt, sie darf
aber in ihrer Bedeutung nicht überschätzt werden. Denn ein Über-
blick über die sämtlichen in den Quellen vorkommenden Eide
zeigt eine so große Zahl von Eiden, bei denen ein vitni wenigstens
1 Vielleicht ist auch der dreifache Zwölfereid, der hach Sdm. Jb. 1 auf
die syn folgt, ein Eid mit vitni.