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Schwerin, Claudius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1919, 25. Abhandlung): Zur altschwedischen Eidhilfe — Heidelberg, 1919

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https://doi.org/10.11588/diglit.37731#0032
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32

Cl. Frh. von Schwerin:

nicht erwähnt wird, daß es methodisch vollkommen verfehlt wäre,
diese terminologisch reinen Eidhelfereide durch die Annahme
ungenauer Terminologie zu Eiden mit vitni umzustempeln.
Anders läge die Sache auch dann nicht, wenn eine Heranziehung
nichtschwedischer Quellen zeigte, daß die in Frage stehende Ver-
bindung von Eidhilfe und vitni gemeingermanisch oder auch nur
gemeinnordisch ist. Immerhin erheischt die hiermit aufgeworfene
Frage, ob und wo der Eid mit vitni außerhalb des schwedischen
Rechtsgebietes überhaupt bekannt ist, auch für sich allein eine
Beantwortung.
In dieser Hinsicht ist festzustellen, daß der Zwölfereid mit
vitni durchaus klar im dänischen Recht erscheint. Hiefür kann
auf die Bemerkungen von Matzen1 im allgemeinen verwiesen wer-
den, wenngleich dort nur ein Teil der Stellen angeführt ist, die den
Zwölfereid mit vitni verwenden. Die dänische Parallele ist dabei
nicht nur terminologischer Art, sondern auch sachlicher. Die
charakteristische Ausdehnung des vitni auf Personen, deren unmittel-
bare Kenntnis höchstens vermutet werden konnte, findet sich
auch hier. Und auch hier ging man soweit, das vitni in Fällen anzu-
wenden, in denen ein Zeugnis geradezu fehlte. So wird nach E. sj. L.
I 33 der Tod eines in der Fremde Verstorbenen, dessen Tod aber
nicht sicher festzustellen ist2, bewiesen mseth tvigise mannse vitnae oc
tiiltasr eth. Ebenso wird nach V. sj. L. I 16 im Falle der Kommo-
rienz verfahren. Wenn Vater und Sohn in gemeinsamer Gefahr
umkommen xllaer hvot doh the fa bathx samsen, thxr men vet ey til
skixls, hvilkx therae for do: dann beweisen die Kindeskinder das
Vorversterben des Großvaters mxth vitnx oc tiiltxr eth3.
Die besondere Stellung des vitni gegenüber dem Beweisthema
in einer Reihe von Fällen hat auch Matzen richtig erkannt, indem
er scheidet zwischen Nachbarzeugen, Solennitätszeugen und Erfah-
rungszeugen schlechthin, „von denen ihrer Verbindung mit einer
Person, einem Haus, einer Familie oder einem Grundstück zufolge
vorausgesetzt werden kann, daß sie mit den Verhältnissen dieser
Personen, Häuser, Familien und Grundstücke bekannt seien.“
Nur hat er es versäumt, den Unterschied dieser „Zeugen“ vor
jenen anderen klarzustellen und zu verwerten.
1 A. a. O. 79f.
2 oc spor man han ey san döthsen forrae.
3 Der Kenntnis entbehrt wohl auch das vitni beim Leugnungseid des
Erbschaftsbesitzers in Slesv. 47 und Flensb. II 12, I 57, beim Anefangseid in
Slesv. 18 (=26 im jüng. Text), beim Würderungseid Flensb. I 54.
 
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