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Schwerin, Claudius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1919, 25. Abhandlung): Zur altschwedischen Eidhilfe — Heidelberg, 1919

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https://doi.org/10.11588/diglit.37731#0047
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Zur altschwedischen Eidhilfe.

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Meineid und wird dann nur dem Bischof bußfällig1. Diese Unter-
scheidung hätte keinen Sinn, wenn jeder vitnismuper geschworen
hätte, weist also unmittelbar auf Fälle hin, in denen dies nicht
der Fall war. Daß es sich etwa bei dem scrukwitni um ein vitni
handelt, dem kein Eid folgte, wie dies in Hels. Dgb. 10 pr. ange-
nommen ist, wäre allerdings denkbar, ist aber durch die Fassung
von Södermannalag nicht zum Ausdruck gekommen.
Außerhalb des Rahmens der gewöhnlichen Steigerung oder
Verminderung liegen einige Sonderfälle. So ist die Einzahl des
vitnismaper in Vg. I Rb. 9 pr. (= II Rb. 20); 8 pr. (= II Rb. 17)
und Vg. II Add. 13 § 2 in der besonderen Lage des Falles begründet.
Ebenso liegt die Sache bei dem Beweis geleisteter utgserp mit dem
styrimaper, zwei vipervarumsen und einer Zwölft in Sdm. Kgb. 10
§ 3, des Kaufes eines boscaper mit den sechs Schätzungsleuten und
einer Zwölft in Sdm. Kpb. 4 § 1 und eines Kaufes mit dem vin,
zwei Kaufzeugen und einer Zwölft in Vg. I Djb. 19 § 1. (= II Djb. 55)2.
Das gewonnene Bild kann durch diese Fälle nicht verändert werden3.
IV.
Während die eben besprochenen Steigerungen und Ver-
minderungen das Wesen des Zwölfereides mit vitni grundsätzlich
unberührt lassen, treten schon in den Landschaftsrechten auch
solche Umbildungen dieser Beweisform auf, die sie innerlich be-
rühren. Sie betreffen teils das vitni, teils die Zwölft.
Das vitni wird in einigen Rechten als solches beeidigt und wird
so zum foreper. Diesen erwähnen Vestgötalag, Södermannalag und
Christophs Landrecht; außerdem spricht Ostgötalag vom forepis-
maper.
Södermannalag verwendet den foreper im Filiationsprozeß. Die
uneheliche Mutter soll nach Kb. 15 § 4 den Vater wiperbinda hema
d pingfisellum sialf hon mep II manna witnum oc XII manna epe;
dabei ist noch bestimmt ,,wari kuna sialf i for epe“. Hieraus ergibt
1 Vgl. auch die Bestimmung in Vm. II Dgb. 18 §3, wonach der zum
vitni Taugliche priggia marca cost haben muß; andererseits Hels. Kb. 16 § 1.
2 Vgl. Er. sj. L. III 39.
3 Unklar ist, wie in Vm. II Jb. 2pr. die vier garpjastar und die acht
pingfastar bei dem Beweise mit drei Zwölften verwendet werden. Dienen sie
als vitnismsen, so wäre die Stelle den oben S. 17 Anm. 1 erwähnten anzureihen.
Fastar, die vitni bseree sollen, kennt Hels. iEb. 2pr.; Jb. 9.
 
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