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Schwerin, Claudius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1919, 25. Abhandlung): Zur altschwedischen Eidhilfe — Heidelberg, 1919

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https://doi.org/10.11588/diglit.37731#0046
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Cl. Frh. von Schwerin:

diesem Falle von der alten Struktur des Beweises abgegangen
werden. Wie sich die Landschaftsrechte mit diesem Problem
abfanden, ist nicht genau ersichtlich. Im jüngeren westmännischen
Recht findet sich in Kr. 6 § 7 ein Beweis msep twasggia manna epe
oc sialfsins. Hier ist durch die Fassung sichergestellt, daß nicht
nur der Beweisführer schwört, sondern auch die zwei anderen.
Diese sind aber als vitni jedenfalls nicht bezeichnet. Es muß daher
dahingestellt bleiben, ob hier nicht eine durch die Kirche ver-
mittelte Aufnahme1 des aus kontinentalen Rechten bekannten
Selbdritteides oder des westnordischen lyritareidr erfolgt ist2. Inso-
weit von einem vitni zweier Leute die Rede ist, fehlen Anhalts-
punkte dafür, daß diese vitnismsen geschworen hätten. Es hätte
auch nur eine Beeidigung des Zeugnisses in Frage kommen können,
nicht eine beeidete Glaubwürdigkeitsaussage über den Eid des
Beweisführers; denn diese war durch die vorherige Tatsachen-
aussage inhaltlich überboten. Die Möglichkeit eines beeideten Zeug-
nisses kann nicht bestritten werden, zumal es, wie unten noch zu
erörtern, in anderen Rechten vorkommt. Nicht unwahrscheinlich
aber ist, daß man sich in anderer Weise half und zwar durch Ein-
führung einer Strafe für falsches Zeugnis, deren man solange nicht
bedurfte, als dem in das Eidhelferkollegium eintretenden vitnis-
maper die Meineidstrafe drohte, und nur da bedurfte, wo der
vitnismaper nicht schwur. Dieser Entwicklungsgang wird wenig-
stens für das södermännische Recht nahegelegt durch pgb. 9 pr.
Hier ist der Fall gesetzt, daß jemand ,,nsemnis jrarn witne bderse
und dann ,,bser pxr jals witne“. Die Folge ist eine Buße von drei
Mark an den König „firi scruk witnit“. Dann fährt die Stelle fort:
Hawer han ep sworit oc warper atergans, böt.elll marker biscupi
oc wari saclös firi kunungi.
Der vitnismaper kann also entweder nur falsches Zeugnis ablegen
und wird dann nur dem König bußfällig, oder er schwört einen

1 Die Geschichte des Dreiereides hier weiter zu verfolgen, überstiege
den Rahmen dieser Abhandlung. Daß er nicht dem schwedischen Recht
eigentümlich, scheint Hels. Mb. 8 zu bestätigen, das ihn in Gegensatz zum
landslagh setzt.
2 So auch könnte zu erklären sein der Eid mit nsemdarmaper und granne
im westgötischen Kirkiubalker (II Kb. 37; 56= III 6; 24) und in Vg. I pjb. 13
(= II pjb. 47), wenngleich nicht zu übersehen ist, daß der Anefangseid sonst
im westgötischen Recht meist, mit vitni geschworen wird. Selbdritteide wohl
auch in Upl. z. B. Kb. 8 §2; 4 §2; 11 §2; 14 §10.
 
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