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Schwerin, Claudius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1919, 25. Abhandlung): Zur altschwedischen Eidhilfe — Heidelberg, 1919

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https://doi.org/10.11588/diglit.37731#0029
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Zur altschwedischen Eidhilfe.

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über den Kauf bilden konnte, während eine Kenntnis des lanzmaper
sehr fraglich wäre1.
Mit dieser Auffassung des Zwölfereids mit vitni vertragen sich
zwanglos verschiedene Erscheinungen, die allerdings auch dann
erklärt wären, wenn es sich um echtes Zeugnis handelte, und sie
daher nicht zu begründen vermögen, aber doch mit ihr müssen
vereint werden können.
Dahin gehört, daß der Zwölfereid mit vitni größeres Gewicht
hat als der ohne vitni, indem er im westgötischen Recht einer
Ungültigkeitserklärung grundsätzlich entzogen war. Er konnte
nicht aterganga, sondern blieb „stellen“. Dies sprechen Vg. II
Add. 2pr. und Vg. III 48 ausdrücklich aus2. Die besondere Be-
deutung dieser Vorschrift aber hegt darin, daß das aterganga auf
dem Spruch einer nsemd beruht, die ihrerseits auf Grund von Über-
zeugung urteilte. Damit stimmt es dann vortrefflich, daß in dem
einzigen Fall, in dem nach westgötischem Recht ein vitnelös eper
geschworen wird, nämlich bei Ableugnung der Vaterschaft nach
II Add. 12 § 1, dieser reine Zwölfereid noch dem Urteil der neemd
unterliegt; erst nach deren Aussage, daß er kein Meineid war,
scal psen eper standa ok eig ater gangse.
Es erklärt sich ferner, daß, wie Engströmer durchaus zu-
treffend hervorgehoben hat3, das vitni den Weg zum Beweise
öffnen kann, indem der Teil zum Beweise kam, der ein vitni für
sich hatte. Dies entspricht andererseits durchaus dem germanischen
Prinzip der Beweisverteilung, die, wie hier nur kurz bemerkt werden
kann, auf dem Gedanken beruhte, daß der zum Beweise kommen
solle, für dessen gesamtes Vorbringen die größere Wahrscheinlich-
keit besteht4. Allerdings darf hiebei nicht übersehen werden, daß
gelegentlich Be weis Verteilungen sich finden, bei denen der Grund
nicht so durchsichtig ist. So wird man etwa Sdm. Mb. 15, wonach
der Kläger bei der Raubklage grundsätzlich zum Angriffseid kam,
bei dessen Versagen aber der Beklagte zum Leugnungseid mit
vitni, nur dann verstehen können, wenn man eine verschiedene
Bedeutung des einzelnen vitni annimmt. Das bei ran wohl vor-
1 Hiermit in Zusammenhang steht wohl auch die bei v. Amira Obi. R.
I 289 behandelte Regel von Bj. 32 § 1; MEStL. Rst. 26pr.; § 1.
2 Vgl. auch Vg. II Add. 13 § 1.
3 a. a. O. 42.
4 Diese Auffassung schon bei v. Schwerin ZRG.2 36 (1915), 523. Auch
Brunner RG. II 370 gedenkt des Momentes der größeren Wahrscheinlichkeit,
allerdings ohne es zum Prinzip zu erheben.
 
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