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Schwerin, Claudius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1919, 25. Abhandlung): Zur altschwedischen Eidhilfe — Heidelberg, 1919

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https://doi.org/10.11588/diglit.37731#0028
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28

Cl. Frh. von Schwerin:

der an sich naheliegende Gedanke, daß auf Grund der lysing etwa
auch nur ein vitni über diese erbracht würde. Dies ergibt sich zu-
nächst aus der Vg. 1 pjb. 14 verwendeten Formel in Verbindung
mit der Tatsache, daß die Worte des vitni sich mit denen des
Beweisführers in dem tatsächlichen Teile decken. Ferner ist es
unmittelbar abzuleiten aus Vm. I Mb. 20pr. Wenn es dort heißt
bserin lysninga witni af acomu a manni oc sei af blope a
'klxpum hans,
die lysing aber erst im ersten Dorfe erfolgt, das der Verwundete
erreicht, so wird klar, daß das nur durch die lysing in Kenntnis
gesetzte vitni nicht nur die Tatsache der lysing beweist. Daß es
sich aber auch nicht nur um eine Bescheinigung der akoma als der
tatsächlichen Verletzung handelt, ergibt sich daraus, daß nur die
unmittelbar auf die Tat folgende lysing wirksam ist. Die Wunde
könnte auch am nächsten Tag noch festgestellt und späterhin
im Prozesse bezeugt werden1. Aber am nächsten Tag fehlt eben
der lysing die für das vitni nötige, innere Überzeugungskraft; der
Verletzte lysir gamblu sare.
Hält man all dies zusammen, so ergibt sich als der alle Zwölfer-
eide mit vitni beherrschende Grundgedanke der, die Überzeugung
der Rechtsgenossen von der Richtigkeit einer Behauptung im
Beweisverfahren zugunsten des Behauptenden zu verwerten2. Auf
die Möglichkeit einer solchen Überzeugung sind alle Bestimmungen
eingestellt, im besonderen auch diejenigen, die das vitni aus einem
bestimmten Territorium entnehmen lassen. Besonderes Licht fällt
von hier aus auf eine Bestimmung wie Vm. II Kpb. 2 § 1, wonach
beim torghköp binda der Städter zwei Städter im vitni haben muß,
der Landbewohner aber einen lanzmaper und einen byaman. Es
sind die beiden Gebiete vertreten, in denen sich eine Überzeugung

1 Vgl. Ym. II Mb. 21 pr.
2 Es mag hier auch noch auf eine Bestimmung in Gotl. I 20 § 15 hin-
gewiesen werden, die sich zwar nur auf einen Sechsereid mit vitni bezieht,
aber bei dessen Verwandtschaft mit dem Zwölfereid mit vitni, immerhin
auch für diesen Aufschluß zu geben vermag. Es handelt sich um Ableugnung
einer Vaterschaft. Dem Beklagten wird auferlegt: taki kann mjp sir tva bol-
fasta menn af pairi socn sum pa var cunan f pan barn war aflat oc suerj so mjp
siex manna aipi at pair aldri hoyrpin af py malf orp epa ymil fyr pan barn
vari fyt. Wenn nun auch die Aussage der bolfastir keine Tatsachenaussage
ist hinsichtlich des Beweisthemas, so dürfte die Stelle doch ein Beweis dafür
sein, wie sehr auf die allgemeine Meinung Gewicht gelegt wurde.
 
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