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Schwerin, Claudius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1919, 25. Abhandlung): Zur altschwedischen Eidhilfe — Heidelberg, 1919

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https://doi.org/10.11588/diglit.37731#0027
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Zur altschwedischen Eidhilfe.

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stimmte Personen, eben die vitnismsen, die sachliche Richtigkeit
der Behauptung des Beweisführers erklärten. Diese Erklärung
war das Entscheidende; wieso die vitnismxn zu ihrer Überzeugung
kamen, war ein Internum, das bei dem aufs Äußerliche und Formale
eingestellten Zuschnitt des Prozesses wie des Rechts überhaupt,
in den Hintergrund treten konnte. So gelangte man zu einem vitni
in allen den Fällen, in denen zwei oder, bei Steigerungen, vier oder
sechs Personen die Richtigkeit der Beweisbehauptung zu erklären
bereit waren, ohne näher zu untersuchen, wie die vitnismsen zu
ihrer Überzeugung gekommen waren.
Zu diesen letzten Fällen führt von den ältesten, denen des
Solennitätszeugnisses eine Reihe von Übergängen. So entnahm
man etwa das vitni aus dem Kreise von Personen, die zwar nicht
als Zeugen aufgerufen waren, aber nach Lage der Verhältnisse
Kenntnis haben mußten. In diesem Sinne wird die Beteiligung
eines Mannes an einem Zwölfereid bewiesen durch den Beweis-
führer und einen af pem i epe stopo oc vip hafwser gangit1. In anderen
Fällen begnügt man sich damit, daß die vitnisrmen nach der gege-
benen Sachlage die Möglichkeit der Kenntnisnahme gehabt hatten.
So, wenn man, wie oben schon erwähnt, Leute heranzog, die am
Dinge waren, als der entscheidende Vorgang sich abspielte, oder
doch solche aus dem Bezirk2.
Wird hiebei immer noch an die Vorstellung einer unmittelbaren
Kenntnisnahme von dem zu beweisenden Vorgang angeknüpft,
so geht man in anderen Fällen davon aus, daß der vitnismaper
auch ohne diese zu der Überzeugung von der Richtigkeit der Partei-
behauptung gekommen sein kann. Typisch hiefür ist der Beweis
mit vitni im Anschluß an eine lysing. Eine solche erfolgt nach
westgötischem Recht, wenn jemand eine fremde, gestohlene Sache
dem Dieb abjagt; dann soll er lysa firi fyrstse mots manni ok
nsestse by3. Es ist anzunehmen, daß das folgende vitni auf dieser
lysing beruht. Dieser Zusammenhang wird besonders klar aus
Vm. I Pjb. 16 §3:
Lysi man rani han skal hawa witni af fyrsta by,
dem Vm. II Mb. 25 § 5 sachlich entspricht. Abzulehnen ist hiebei
1 Yg. II Add. 13 § 2.
2 Vm. I Dgb. 17 §1; Vm. II pgb. 18 § 3. Vgl. auch Priester und Glöckner
als vitnismxn in Vm. II Kr. 11 § 1.
3 Vg. I Pjb. 14 (=11 48). Vgl. I Pjb. 18 (=11 53).
 
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