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Cl. Frh. von Schwerin:
Steigerung entspricht zahlenmäßig dem unten noch eingehend zu
erörternden Beweis mxp tvxni tylptum ok ////or mannx forrxpe,
der in Vg. II als Beweis mep tvenni tylftom ok forepum erscheint1.
Genau die gleiche Steigerung durch Verdopplung weisen nun
aber andere Rechte nicht auf. In den westmännischen und im
södermännischen Recht ist dagegen eine Verdreifachung häufig2.
Es wird, wie Sdm. Mb. 15; Djb. 6 pr. deutlich erkennen läßt,
bewiesen mit sechs vitnismxn und drei Zwölften. Eine Schwierig-
keit aber ergab sich beim Achtzehnereid. Die folgerichtige Stei-
gerung verlangte hier drei vitnismxn und achtzehn Eidhelfer.
Mit diesen Zahlen tritt sie auch im södermännischen Recht auf
und ebenso in der Regel im westmännischen Recht, sehr klar
z. B. Sdm. Mb. 24. Aber noch Vm. II Mb. 1 § 2 und 7 § 1 begnügt
man sich mit Zwei und Achtzehn. Soweit drei vitnismxn mit
18 Eidhelfern zusammentreten, wird man annehmen können, daß
eine Zwölft mit zwei vitnismxn geschlossen aufgestellt wurde, eine
Sechst mit einem vitnismaper. Jedenfalls führt dahin Vg. 1 Mb. 3
§ 2. Wenn dort beim Achtzehnereid der Fall gesetzt ist, daß der
Beweisführer ,,falss at tylpt“ oder ,,at halvri“ oder ,,at bapum“,
und danach die Buße abgestuft wird, so ist dieses an sich den all-
gemeinen, bekannten Grundsätzen über die Eidhilfe widerspre-
chende teilweise Fehlen im Beweise wohl nur so verständlich zu
machen, daß man die innere Rlnteilbarkeit der Eidhelferschar aus-
geglichen und verdeckt ansieht durch eine rein äußerliche Trennung
in der Aufstellung.
Wie eine Steigerung gibt es auch eine Verminderung des
Zwölfereides mit vitni. Allerdings weist sie nicht wie jene eine
gleichmäßige Steigerung von vitni und Zwölft, so auch eine gleich-
1 Vielleicht gehört hierher Vg. I Mb. 11. Die dort stehende Wendung
uittni tnsed tuanni tyljtum Tisemdarmans uittnum ok hserasshöfpingee ist zwar
von Schlyter (Corpus I 1518) nach Vg. II Dr. 22 durch Einschiebung von
höfpe epin nach hserasshöfpinge emendiert worden. Es sollte aber doch nicht
übersehen werden, daß die Stelle auch von einem Beweis mit vitni des nsemdar-
maper und des Jwerapshofpinge verstanden werden kann, und die Beziehung
auf eine nsemd durchaus nicht geboten ist. Daß der nsemdarmaper am Beweise
beteiligt wird, findet sich in Vestgötalag auch sonst; vgl. II Fr. 1; Kb. 37,
56, 63. Handelt es sich aber in der Tat um doppelten Zwölfereid mit vitni,
so wäre zu beachten, daß die Steigerung nur bei der Zwölft nicht auch beim
vitni durchgeführt ist und dann möglicherweise ein Übergangsstadium in
der Entwicklung der Steigerung vorliegt.
2 Die einzelnen Stellen s. o. S. 13 Anm. 7, 10, S. 14 Anm. 5, 6, 13,
14, 16. Sdm. ZEb. 5 §1 dürfte beim prsetylfter eper das vitni fehlen.
Cl. Frh. von Schwerin:
Steigerung entspricht zahlenmäßig dem unten noch eingehend zu
erörternden Beweis mxp tvxni tylptum ok ////or mannx forrxpe,
der in Vg. II als Beweis mep tvenni tylftom ok forepum erscheint1.
Genau die gleiche Steigerung durch Verdopplung weisen nun
aber andere Rechte nicht auf. In den westmännischen und im
södermännischen Recht ist dagegen eine Verdreifachung häufig2.
Es wird, wie Sdm. Mb. 15; Djb. 6 pr. deutlich erkennen läßt,
bewiesen mit sechs vitnismxn und drei Zwölften. Eine Schwierig-
keit aber ergab sich beim Achtzehnereid. Die folgerichtige Stei-
gerung verlangte hier drei vitnismxn und achtzehn Eidhelfer.
Mit diesen Zahlen tritt sie auch im södermännischen Recht auf
und ebenso in der Regel im westmännischen Recht, sehr klar
z. B. Sdm. Mb. 24. Aber noch Vm. II Mb. 1 § 2 und 7 § 1 begnügt
man sich mit Zwei und Achtzehn. Soweit drei vitnismxn mit
18 Eidhelfern zusammentreten, wird man annehmen können, daß
eine Zwölft mit zwei vitnismxn geschlossen aufgestellt wurde, eine
Sechst mit einem vitnismaper. Jedenfalls führt dahin Vg. 1 Mb. 3
§ 2. Wenn dort beim Achtzehnereid der Fall gesetzt ist, daß der
Beweisführer ,,falss at tylpt“ oder ,,at halvri“ oder ,,at bapum“,
und danach die Buße abgestuft wird, so ist dieses an sich den all-
gemeinen, bekannten Grundsätzen über die Eidhilfe widerspre-
chende teilweise Fehlen im Beweise wohl nur so verständlich zu
machen, daß man die innere Rlnteilbarkeit der Eidhelferschar aus-
geglichen und verdeckt ansieht durch eine rein äußerliche Trennung
in der Aufstellung.
Wie eine Steigerung gibt es auch eine Verminderung des
Zwölfereides mit vitni. Allerdings weist sie nicht wie jene eine
gleichmäßige Steigerung von vitni und Zwölft, so auch eine gleich-
1 Vielleicht gehört hierher Vg. I Mb. 11. Die dort stehende Wendung
uittni tnsed tuanni tyljtum Tisemdarmans uittnum ok hserasshöfpingee ist zwar
von Schlyter (Corpus I 1518) nach Vg. II Dr. 22 durch Einschiebung von
höfpe epin nach hserasshöfpinge emendiert worden. Es sollte aber doch nicht
übersehen werden, daß die Stelle auch von einem Beweis mit vitni des nsemdar-
maper und des Jwerapshofpinge verstanden werden kann, und die Beziehung
auf eine nsemd durchaus nicht geboten ist. Daß der nsemdarmaper am Beweise
beteiligt wird, findet sich in Vestgötalag auch sonst; vgl. II Fr. 1; Kb. 37,
56, 63. Handelt es sich aber in der Tat um doppelten Zwölfereid mit vitni,
so wäre zu beachten, daß die Steigerung nur bei der Zwölft nicht auch beim
vitni durchgeführt ist und dann möglicherweise ein Übergangsstadium in
der Entwicklung der Steigerung vorliegt.
2 Die einzelnen Stellen s. o. S. 13 Anm. 7, 10, S. 14 Anm. 5, 6, 13,
14, 16. Sdm. ZEb. 5 §1 dürfte beim prsetylfter eper das vitni fehlen.