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Lenel, Otto; Partsch, Josef; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1920, 1. Abhandlung): Zum sog. Gnomon des Idios logos — Heidelberg, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.37768#0022
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14

0. Lenel und J. Partsch:

Lateinisch:
Quod acl sacra defunctis instituenda relinquitur, si iam
non sint qui eorum curam habeant, aufertur.
Der Satz ist uns neu, aber nicht überraschend. Der Fiskus,
der das Hinterlassene einzog, wird dann wohl auch die Last der
sacra übernommen haben: caduca cum suo onere fiunt.
18.
Τάς κατά πίστιν γεινομένας κληρονομιάς ύπό Ελλήνων είς
ΓΡωμαί[[ων]]ους ή ύπο 'Ρωμαίων είς "Ελληνας ο Εεός Ούεσπα-
νιανός [ά]νέλαβεν, οί μέντοι τάς πίστεις έξωμολογησά-
[[ντες]]μενοι τό ήμισ[υ ε]ίλήφασι.
Lateinisch:
Hereditates fideicommissarias sive a Graecis relinquuntur
Romanis sive Graecis a Romanis, divus Vespasianus abstu-
lit. qui vero fidem susceptam professi erant, dimidiam
partem acceperunt.
Wir wissen aus Gai. 2, 285, daß die ursprünglich zulässige
Bedenkung von Peregrinen mit Fideikommissen später (postea)
verboten und daß derartige Fideikommisse auf Grund eines unter
Hadrian ergangenen Senatuskonsults vom Fiskus eingezogen
wurden. Durch unsere Stelle erfahren wir, daß eine Bestimmung
Vespasians diesem Senatuskonsult voranging. Daß für die Be-
denkung von Römern durch Griechen das Gleiche galt wie für die
von Griechen durch Römer, ist nicht wunderbar.
Ein Novum für uns enthält der Schlußsatz. Bekanntlich hat
ein Edikt Trajans dem incapax, der sich selbst angibt, die Hälfte
des ihm Flinterlassenen als Prämie gewährt.1 Es ist uns nicht
überliefert, aber durchaus glaubhaft, daß diese Bestimmung auch
auf mit Fideikommissen bedachte Peregrinen angewendet wurde.
In unserer Stelle aber wird die Prämie nicht dem mit dem Fidei-
kommiß Bedachten, sondern dem damit Belasteten eingeräumt; denn
mit den τάς πίστεις έξωμολογησάμενοι können doch wohl nur diese
gemeint sein. Eine besondere Prämie für die Selbstanzeige der
Belasteten finden wir sonst erst unter Konstantin bezeugt2, nicht in
klassischer Zeit; in dieser werden sie wohl nur die allgemeinen Dela-
torenprärnien erhalten haben, die schon die lex Papia selbst ein-
1 D. 49, 14, 13 u. 16 u. sonst oft.
2 In Höhe von ein Drittel. C. Th. 10, 11, 1 = C. last. 10, 13, 1.
 
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