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Lenel, Otto; Partsch, Josef; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1920, 1. Abhandlung): Zum sog. Gnomon des Idios logos — Heidelberg, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.37768#0029
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Zum sog. Gnomon des Idios Logos.

21

Lateinisch etwa:
Quidquid Romanus sexagenarius, cui nec liberi nec
uxor sunt, hereditario nomine accipit, aufertur. qui yero
uxorem habet, liberos non habet, si ipse se defert, ei
dimidia pars conceditur.
Auffallen muß hier vor allem die besondere Hervorhebung
des Alters von 60 Jahren, da ja für den Untersechzigjährigen
genau dasselbe galt. Die Erklärung liegt wahrscheinlich in dem
bereits angeführten Senatusconsultum Pernicianum. Die leges selbst
hatten den Sechzigjährigen von ihren Strafen freigelassen; jenes
Senatuskonsult aber bestimmte, daß, wer innerhalb des heirats-
pflichtigen Alters neutri legi paruerit, auch späterhin von diesen
Strafen getroffen werden solle. Es bestand also allerdings Anlaß,
besonders hervorzuheben, daß nach geltendem Recht auch der
sexagenarius caelebs et orbus der Kapazität entbehre.
Anstoß erregt ferner, daß die dimidiae capacitas des bloßen
orbus von seiner Selbstdelation abhängig gemacht wird. Das
stimmt nicht zu dem Bericht des Gaius 2, 286a, der ihm ohne
weiteres die beschränkte Kapazität zuspricht und dies Erfordernis
gewiß nicht unerwähnt gelassen hätte. Wahrscheinlich haben wir
es mit einem Irrtum unserer Quelle oder ihrer Vorlage zu tun,
deren Verfasser das oben erwähnte edictum divi Traiani (D. 49,
14,13 pr.) vorschweben mochte, möglicherweise aber auch wieder
mit einem Übergriff der ägyptischen Fiskalverwaltung.

28.
Γυνή εάν έτών v, ού κληρονομεί, έ[άν] δε ήττόνων και εχη
τέκνα γ, κληρονομεί, άπελευΕερική δέ, εάν εχη τέκνα τέσσαρα.
Lateinisch:
Mulier L annos nata non succedit. minor autem L
annorum, si tres liberos habet, succedit, liberta autem si
quattuor.
Diese Stelle läßt den Mangel an Sorgfalt oder Sachkenntnis
bei unserem Schreiber besonders deutlich hervortreten. Die Be-
hauptung, daß die Fünfzigjährige nicht erben könne, ist selbst-
verständlich eine Unmöglichkeit. Die ErkläruDg dafür ist ver-
mutlich wieder in dem Senatusconsultum Pernicianum zu suchen.
Was in c. 27 über den sexagenarius gesagt war, wTar wahrschein-
lich in der Vorlage hier in einer vielleicht mißverständlichen Form
 
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