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0. Lenel und J. Partsch:
für die quinquagenaria wiederholt, daß nämlich auch sie den
gesetzlichen Strafen unterliege, si intra quinquagesimum annum
neutri legi paruerit. An eine derartige Notiz konnte sich dann
sehr wohl als erläuternde Bemerkung der Hinweis auf die be-
kannte Tatsache anschließen, daß die Unterfünfzigjährige drei
oder vier Kinder haben müsse, um volle Kapazität zu erlangen1 2,
so daß also auch die Fünfzigjährige nach dem Wortlaut des
Senatusconsultum Pernicianum (si intra quinquagesimum
annum neutri legi paruerit) nur unter der gleichen Voraus-
setzung den gesetzlichen Nachteilen entgeht.
29.
'Ρωμαία ένγενής εχου(σ)α ουσίαν σηστερτίων κ, μέχρι άγα-
μός έστιν, δίδωσι κατ’ έτος εκατοστήν, καί άπελευΡερική δέ
έχουσα σηστερτίων κ τό αύτό δίδωσι, έως άν γαμήση.
Lateinisch:
Romana ingenua*, quae sestertium XX milium patri-
monium habet, quamdiu caelebs est, in singulos annos
centesimam dat, et liberta, quae sestertium XX milium
patrimonium habet,- idem dat, donec nubat.
Von der einprozentigen Vermögenssteuer, die — wohl durch
die lex Papia selbst — den unverheirateten Frauen auferlegt war,
wußten wir bisher nichts.3 Ebensowenig ist bekannt, ob auch
den Junggesellen eine ähnliche Steuer oblag.4 Nicht trauen
möchten wir den Angaben über den Vermögensbetrag, bei dem
die Steuerpflicht beginnt. Die völlige Gleichstellung der ingenuae
und der libertae ist nicht wahrscheinlich, und hätte sie bestanden,
so müßte auffallen, daß über jede der beiden Kategorien in einem
besonderen Satz berichtet wird. Wir vermuten, daß entweder die
erste Angabe zu niedrig oder die zweite zu hoch ist.
1 Paul. sent. 4, 9, 1—3; Dio 55, 2; 56, 10; Paul. 2 ad 1. Jul. et Pap. D.
£0, 16, 137.
2 Schubart übersetzt 'Ρωμαία εγγενής mit «Römerin von Geburt».
Εγγενής ist aber die buchstäbliche Übersetzung von ingenua und kann in
diesem Zusammenhang auch gar nichts anderes bedeuten.
8 Die außerordentliche Steuer, die die Triumvirn im Jahre 43 v. Chr. den
Frauen auferlegten (Appian. B. C. 4,5), hat mit dem Zölibat nichts zu tun.
4 Die noch unerklärte Notiz bei Paul, ex Desto «Uxorium pependisse
dicitur, qui quod uxorem non habuerit, res populo dedit» gehört gewiß nicht
hierher.
0. Lenel und J. Partsch:
für die quinquagenaria wiederholt, daß nämlich auch sie den
gesetzlichen Strafen unterliege, si intra quinquagesimum annum
neutri legi paruerit. An eine derartige Notiz konnte sich dann
sehr wohl als erläuternde Bemerkung der Hinweis auf die be-
kannte Tatsache anschließen, daß die Unterfünfzigjährige drei
oder vier Kinder haben müsse, um volle Kapazität zu erlangen1 2,
so daß also auch die Fünfzigjährige nach dem Wortlaut des
Senatusconsultum Pernicianum (si intra quinquagesimum
annum neutri legi paruerit) nur unter der gleichen Voraus-
setzung den gesetzlichen Nachteilen entgeht.
29.
'Ρωμαία ένγενής εχου(σ)α ουσίαν σηστερτίων κ, μέχρι άγα-
μός έστιν, δίδωσι κατ’ έτος εκατοστήν, καί άπελευΡερική δέ
έχουσα σηστερτίων κ τό αύτό δίδωσι, έως άν γαμήση.
Lateinisch:
Romana ingenua*, quae sestertium XX milium patri-
monium habet, quamdiu caelebs est, in singulos annos
centesimam dat, et liberta, quae sestertium XX milium
patrimonium habet,- idem dat, donec nubat.
Von der einprozentigen Vermögenssteuer, die — wohl durch
die lex Papia selbst — den unverheirateten Frauen auferlegt war,
wußten wir bisher nichts.3 Ebensowenig ist bekannt, ob auch
den Junggesellen eine ähnliche Steuer oblag.4 Nicht trauen
möchten wir den Angaben über den Vermögensbetrag, bei dem
die Steuerpflicht beginnt. Die völlige Gleichstellung der ingenuae
und der libertae ist nicht wahrscheinlich, und hätte sie bestanden,
so müßte auffallen, daß über jede der beiden Kategorien in einem
besonderen Satz berichtet wird. Wir vermuten, daß entweder die
erste Angabe zu niedrig oder die zweite zu hoch ist.
1 Paul. sent. 4, 9, 1—3; Dio 55, 2; 56, 10; Paul. 2 ad 1. Jul. et Pap. D.
£0, 16, 137.
2 Schubart übersetzt 'Ρωμαία εγγενής mit «Römerin von Geburt».
Εγγενής ist aber die buchstäbliche Übersetzung von ingenua und kann in
diesem Zusammenhang auch gar nichts anderes bedeuten.
8 Die außerordentliche Steuer, die die Triumvirn im Jahre 43 v. Chr. den
Frauen auferlegten (Appian. B. C. 4,5), hat mit dem Zölibat nichts zu tun.
4 Die noch unerklärte Notiz bei Paul, ex Desto «Uxorium pependisse
dicitur, qui quod uxorem non habuerit, res populo dedit» gehört gewiß nicht
hierher.