Zum sog. Gnomon des Idios Logos.
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die Form eines Verbots des plus capere.1 Welche Folge nach
dem Gesetze selber bei Übertretung des Verbots eintrat, ist nicht
überliefert und braucht hier nicht untersucht zu werden. Daß es
in der Kaiserzeit2 zur Einziehung kam, geht aus Plin. Panegyr. 42
hervor3:
Locupletabant et fiscum et aerarium non tarn Voco-
niae et Juliae leges quam maiestatis singulare crimen usw.
Und zwar muß dies hiernach noch zur Zeit Trajans geltendes
Hecht gewesen sein. Hierauf allein kann sich unser Text beziehen.
Die lex Voconia fand selbstverständlich nur auf römische Testa-
mente Anwendung; darum und allein darum wird in der Quelle
unseres Auszugs angemerkt gewesen sein, daß das Legat im
konkreten Fall von einer Römerin hinterlassen gewesen sei. Das
Legat würde nach der Stelle ganz und gar eingezogen worden
sein, nicht bloß der verbotswidrig erworbene Teil des Legats.
Undenkbar ist dies nicht; doch kann sehr wohl auch eine Un-
genauigkeit des Berichterstatters vorliegen. Interessant ist, daß im
Text besonders hervorgehoben wird, die von der Einziehung be-
troffene Legatarin sei adulescens gewesen. Die Erklärung hierfür
liegt, wie wir glauben, darin, daß die lex Voconia nur auf ledige
Frauen unter zwanzig Jahren Anwendung fand, während für
Frauen über zwanzig Jahren die Vorschriften der lex Papia
galten. Diese waren, wenn sie verheiratet waren oder gar das
ius liberorum hatten, besser gestellt als jene. Wann die lex
Voconia ganz und gar außer Anwendung kam, ist mit Sicherheit
nicht festzustellen. Gai. 2, 274 berichtet über die lex Voconia
offenbar noch als über geltendes Recht, während Gell.N. A. 20,1,23
behauptet:
Omnia haec obliterata et operta sunt civitatis opulentia.
Ob und wie diese Nachrichten miteinander zu vereinbaren
sind, können wir hier dahingestellt sein lassen.4 Jedenfalls ist es
kein Wunder, daß eine Anwendung der lex Voconia in unserem
1 Arg. Gai. 2,226. 274. Vgl. Huschke, Gaius S. 52.
2 Darüber, daß die lex Voconia gewiß nicht durch die lex Papia be-
seitigt wurde, vgl. Kahn, Zum röm. Frauenerbrecht (1884), S. 73f.
3 Der Versuch Bachofens, Die lex Voconia (1843) S. 121, die Plinius-
stelle auf eine von der lex verfügte Erbschaftssteuer zu deuten, scheint mir
durchaus unglücklich. Der ganze Zusammenhang weist auf eine Einziehung
hin, nicht auf Steuergesetze.
4 Vgl. dazu Kahn a. a. 0. S. 77f.
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die Form eines Verbots des plus capere.1 Welche Folge nach
dem Gesetze selber bei Übertretung des Verbots eintrat, ist nicht
überliefert und braucht hier nicht untersucht zu werden. Daß es
in der Kaiserzeit2 zur Einziehung kam, geht aus Plin. Panegyr. 42
hervor3:
Locupletabant et fiscum et aerarium non tarn Voco-
niae et Juliae leges quam maiestatis singulare crimen usw.
Und zwar muß dies hiernach noch zur Zeit Trajans geltendes
Hecht gewesen sein. Hierauf allein kann sich unser Text beziehen.
Die lex Voconia fand selbstverständlich nur auf römische Testa-
mente Anwendung; darum und allein darum wird in der Quelle
unseres Auszugs angemerkt gewesen sein, daß das Legat im
konkreten Fall von einer Römerin hinterlassen gewesen sei. Das
Legat würde nach der Stelle ganz und gar eingezogen worden
sein, nicht bloß der verbotswidrig erworbene Teil des Legats.
Undenkbar ist dies nicht; doch kann sehr wohl auch eine Un-
genauigkeit des Berichterstatters vorliegen. Interessant ist, daß im
Text besonders hervorgehoben wird, die von der Einziehung be-
troffene Legatarin sei adulescens gewesen. Die Erklärung hierfür
liegt, wie wir glauben, darin, daß die lex Voconia nur auf ledige
Frauen unter zwanzig Jahren Anwendung fand, während für
Frauen über zwanzig Jahren die Vorschriften der lex Papia
galten. Diese waren, wenn sie verheiratet waren oder gar das
ius liberorum hatten, besser gestellt als jene. Wann die lex
Voconia ganz und gar außer Anwendung kam, ist mit Sicherheit
nicht festzustellen. Gai. 2, 274 berichtet über die lex Voconia
offenbar noch als über geltendes Recht, während Gell.N. A. 20,1,23
behauptet:
Omnia haec obliterata et operta sunt civitatis opulentia.
Ob und wie diese Nachrichten miteinander zu vereinbaren
sind, können wir hier dahingestellt sein lassen.4 Jedenfalls ist es
kein Wunder, daß eine Anwendung der lex Voconia in unserem
1 Arg. Gai. 2,226. 274. Vgl. Huschke, Gaius S. 52.
2 Darüber, daß die lex Voconia gewiß nicht durch die lex Papia be-
seitigt wurde, vgl. Kahn, Zum röm. Frauenerbrecht (1884), S. 73f.
3 Der Versuch Bachofens, Die lex Voconia (1843) S. 121, die Plinius-
stelle auf eine von der lex verfügte Erbschaftssteuer zu deuten, scheint mir
durchaus unglücklich. Der ganze Zusammenhang weist auf eine Einziehung
hin, nicht auf Steuergesetze.
4 Vgl. dazu Kahn a. a. 0. S. 77f.