Zum sog. Gnomon des Idios Logos.
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ΐσον κεφά[λ]αιον, καί οί [ύπό[3]λητοι τά αύτά κινδύνω έ[κεί]-
νων · εάν δέ πραθέντα, ήν ελαβον καλή πίσ[τεί,] τιμήν.
Dieser Text stammt zwar aus römischer Quelle, aber gewiß
nicht unmittelbar aus lateinischer Vorlage. Wir übersetzen daher
deutsch:
Den Inhabern öffentlicher Ämter ist es nicht gestattet,
an den Orten ihrer Verwaltung zu kaufen oder Darlehen
zu geben, noch auch ihren Zugehörigen, auch nicht aus
minderwertigem Land1, auch nicht aus einer Versteigerung
innerhalb des ganzen Gaus2. Personen aber, die sich
von ihnen vorschieben ließen, werden gleichermaßen zur
Kechenschaft gezogen, und das als Gegenleistung Empfan-
gene wurde mitunter beschlagnahmt. Die Strafgelder
solcher Art aber (betragen), wenn sie von einem Privaten
kauften, den Schätzungswert der gekauften Gegenstände;
wenn sie aber Darlehen gaben, ein Kapital gleicher Höhe,
und die vorgeschobenen Personen (haften) auf dasselbe
auf Gefahr jener; wenn sie aber öffentlich ausgebotene
Gegenstände (kauften), den Preis, den diese Gegenstände
nach Treu und Glauben erbracht haben würden.
Der Bericht ist besonders interessant dadurch, daß er die
Arbeitsweise des Verfassers unseres Auszugs beleuchtet. Es sind
hier zwei verschiedene römische Bestimmungen, unter Einschiebung
ägyptischer Besonderheiten, ineinander gearbeitet, und die Nähte
der Flickarbeit sind noch deutlich zu erkennen. Wir führen die
Parallelstellen aus den Digesten an; nur wird, was in diesen von
den Provinzialbeamten gesagt ist, in unserem Text auf alle Be-
amten innerhalb ihres Amtsbezirks erstreckt.
D. 49, 14, 46 § 2 (Hermogen.):
Quod a praeside seu procuratore vel quolibet alio in
ea provincia, in qua administrat, licet per suppositam per-
1 Über den Begriff der γη έξ υπολόγου vgl. Wilcken, Grundzüge 278;
Preisigke, Fachwörter s. v. όπόλογος.
2 Der Gegensatz von Verkäufen έξ υπολόγου und Auktionen ολου νόμου
bezeichnet die beiden Arten der fiskalischen Grundstücksverkäufe. Die un-
fruchtbaren Grundstücke, das υπόλογον, werden mit öffentlicher Ausschreibung
ohne Auktion nach festen Tarifen verkauft, vgl. Rostowzew, Kolonat 95 f. ;
Wilcken, Grundzüge 307; die fruchtbaren Ländereien, die der Staat einge-
zogen hat, dagegen in einem Ausbietungsverfahren εκ προκηρόξεως, Rostow-
zew a. a. 0. 143 f.; Wilcken a. a. O.
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ΐσον κεφά[λ]αιον, καί οί [ύπό[3]λητοι τά αύτά κινδύνω έ[κεί]-
νων · εάν δέ πραθέντα, ήν ελαβον καλή πίσ[τεί,] τιμήν.
Dieser Text stammt zwar aus römischer Quelle, aber gewiß
nicht unmittelbar aus lateinischer Vorlage. Wir übersetzen daher
deutsch:
Den Inhabern öffentlicher Ämter ist es nicht gestattet,
an den Orten ihrer Verwaltung zu kaufen oder Darlehen
zu geben, noch auch ihren Zugehörigen, auch nicht aus
minderwertigem Land1, auch nicht aus einer Versteigerung
innerhalb des ganzen Gaus2. Personen aber, die sich
von ihnen vorschieben ließen, werden gleichermaßen zur
Kechenschaft gezogen, und das als Gegenleistung Empfan-
gene wurde mitunter beschlagnahmt. Die Strafgelder
solcher Art aber (betragen), wenn sie von einem Privaten
kauften, den Schätzungswert der gekauften Gegenstände;
wenn sie aber Darlehen gaben, ein Kapital gleicher Höhe,
und die vorgeschobenen Personen (haften) auf dasselbe
auf Gefahr jener; wenn sie aber öffentlich ausgebotene
Gegenstände (kauften), den Preis, den diese Gegenstände
nach Treu und Glauben erbracht haben würden.
Der Bericht ist besonders interessant dadurch, daß er die
Arbeitsweise des Verfassers unseres Auszugs beleuchtet. Es sind
hier zwei verschiedene römische Bestimmungen, unter Einschiebung
ägyptischer Besonderheiten, ineinander gearbeitet, und die Nähte
der Flickarbeit sind noch deutlich zu erkennen. Wir führen die
Parallelstellen aus den Digesten an; nur wird, was in diesen von
den Provinzialbeamten gesagt ist, in unserem Text auf alle Be-
amten innerhalb ihres Amtsbezirks erstreckt.
D. 49, 14, 46 § 2 (Hermogen.):
Quod a praeside seu procuratore vel quolibet alio in
ea provincia, in qua administrat, licet per suppositam per-
1 Über den Begriff der γη έξ υπολόγου vgl. Wilcken, Grundzüge 278;
Preisigke, Fachwörter s. v. όπόλογος.
2 Der Gegensatz von Verkäufen έξ υπολόγου und Auktionen ολου νόμου
bezeichnet die beiden Arten der fiskalischen Grundstücksverkäufe. Die un-
fruchtbaren Grundstücke, das υπόλογον, werden mit öffentlicher Ausschreibung
ohne Auktion nach festen Tarifen verkauft, vgl. Rostowzew, Kolonat 95 f. ;
Wilcken, Grundzüge 307; die fruchtbaren Ländereien, die der Staat einge-
zogen hat, dagegen in einem Ausbietungsverfahren εκ προκηρόξεως, Rostow-
zew a. a. 0. 143 f.; Wilcken a. a. O.