32 0. Lenel und J. Partsch : Zum sog. Gnomon des Idios Logos.
112.
Γάλλων καί σαθρών των μή γχ[.]. . cov μετά τε-
λευτ[ή]ν, έά[ν άδ]ιάθετοι άποθάνωσι,ν, τό [.ά]να-
[λα]μβάνεται.
εάν δε διαθώνται, τό δί[μ]ο[ι]ρ[ον.]r τό δέ τρίτον
οίς έάν διατάζονται όμοφύλοις .[. . .
Übersetzung:
Gallorum et spadonum eorum qui non.1 2
post obitum intestatorum bona3 auferuntur. si vero testa-
mentum fecerint, bes [vindicatur]4, triens autem bis quibus
reliquerint, si eiusdem nationis sunt. . .
Die hier referierten Bestimmungen sind nicht römisch; der
Text fällt daher nicht in die Grenzen, die wir dieser Abhandlung
gesteckt haben, und wird nur berührt, um dies festzustellen. Das
römische Recht straft zwar die Kastration und auch denjenigen,
der sich kastrieren läßt5; eine Einschränkung der Erbfolge in
ihren Nachlaß aber zugunsten des Fiskus kennt es nicht.6 Daß
der spado adrogieren und sich einen Erben einsetzen konnte, sagen
unsere Quellen ausdrücklich.7 *
1 Nach Schubart γ, π oder τ.
2 Wir enthalten uns jeden Versuchs der Ergänzung. Schubarts Vor-
schlag τεκνωσάντων scheint uns unannehmbar.
3 Wir vermuten entweder τά υπάρχοντα (nach Schubart ist τό zweifel-
haft) oder τό ολόκληρον.
4 Schubart vermutet κρατεΐτα]ι. Für αναλαμβάνεται reicht der Raum
nicht.
5 D. 48, 8, 4 § 2.
6 Auch was etw'a die lex Iulia de maritandis ordinibus über die Ehe
der spadones bestimmt haben mag (Uip. 1 ad 1. I. et P. D. 50, 10, 128), liegt
gewiß nicht in dieser Richtung.
7 Gai.. 1, 103; D. 1, 7, 40 § 2; 28; 2, 6 pr.
* P. M. Meyers juristische Papyri (1920), unter denen auch der sog.
Gnomon abgedruckt und kurz erläutert ist, kamen uns erst während der Kor-
rektur zu und konnten nicht mehr berücksichtigt werden. Die Ausgabe führt
übrigens kaum irgendwo über die Schubarts hinaus.
--<38^ —
C. F. Wintersche Buchdruckerei.
112.
Γάλλων καί σαθρών των μή γχ[.]. . cov μετά τε-
λευτ[ή]ν, έά[ν άδ]ιάθετοι άποθάνωσι,ν, τό [.ά]να-
[λα]μβάνεται.
εάν δε διαθώνται, τό δί[μ]ο[ι]ρ[ον.]r τό δέ τρίτον
οίς έάν διατάζονται όμοφύλοις .[. . .
Übersetzung:
Gallorum et spadonum eorum qui non.1 2
post obitum intestatorum bona3 auferuntur. si vero testa-
mentum fecerint, bes [vindicatur]4, triens autem bis quibus
reliquerint, si eiusdem nationis sunt. . .
Die hier referierten Bestimmungen sind nicht römisch; der
Text fällt daher nicht in die Grenzen, die wir dieser Abhandlung
gesteckt haben, und wird nur berührt, um dies festzustellen. Das
römische Recht straft zwar die Kastration und auch denjenigen,
der sich kastrieren läßt5; eine Einschränkung der Erbfolge in
ihren Nachlaß aber zugunsten des Fiskus kennt es nicht.6 Daß
der spado adrogieren und sich einen Erben einsetzen konnte, sagen
unsere Quellen ausdrücklich.7 *
1 Nach Schubart γ, π oder τ.
2 Wir enthalten uns jeden Versuchs der Ergänzung. Schubarts Vor-
schlag τεκνωσάντων scheint uns unannehmbar.
3 Wir vermuten entweder τά υπάρχοντα (nach Schubart ist τό zweifel-
haft) oder τό ολόκληρον.
4 Schubart vermutet κρατεΐτα]ι. Für αναλαμβάνεται reicht der Raum
nicht.
5 D. 48, 8, 4 § 2.
6 Auch was etw'a die lex Iulia de maritandis ordinibus über die Ehe
der spadones bestimmt haben mag (Uip. 1 ad 1. I. et P. D. 50, 10, 128), liegt
gewiß nicht in dieser Richtung.
7 Gai.. 1, 103; D. 1, 7, 40 § 2; 28; 2, 6 pr.
* P. M. Meyers juristische Papyri (1920), unter denen auch der sog.
Gnomon abgedruckt und kurz erläutert ist, kamen uns erst während der Kor-
rektur zu und konnten nicht mehr berücksichtigt werden. Die Ausgabe führt
übrigens kaum irgendwo über die Schubarts hinaus.
--<38^ —
C. F. Wintersche Buchdruckerei.