Metadaten

Lewald, Hans [Hrsg.]; Universität Frankfurt am Main / Rechtswissenschaftliches Seminar [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1920, 14. Abhandlung): Griechische Papyri aus dem Besitz des Rechtswissenschaftlichen Seminars der Universität Frankfurt — Heidelberg, 1920

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.37781#0003
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Nr. 1.

Antichretischer Pachtvertrag aus dem g. Jahr des Philo-
pator 214/3 a. Chr. Tholthis im Oxyrhynchites. (Tafel I.)
Inv. Nr. 16 Au. B. Doppelurkunde, Scriptura interior 35x15 cm, Scriptura ex-
terior 45 X 15 cm.
Der Papyrus war stark zerstört und ist von mir aus einer
größeren Zahl von Fragmenten zusammengesetzt worden. Die sehr-
defekte Innenschrift besteht aus mehr als 20 Bruchstücken, die
ersten 19 Zeilen der Außenschrift aus 5 schmalen Längsstreifen,
von denen jeder pro Zeile nur wenige Buchstaben enthält, und
einem breiteren Streifen; der übrige besterhaltene Teil der Urkunde
(1. 70—106) aus 4 größeren und 2 kleineren Stücken. Herr Ibscher
hat meine Zusammensetzung nachgeprüft und zur scriptura interior
ein kleines Fragment hinzugefunden. Da sich Innen- und x4ußen-
schrift wechselseitig ergänzen, ergibt sich ein nahezu lücken-
loser Text.
Die Schrift, eine gute Kursive, war an vielen Stellen bis zur
Unleserlichkeit verblaßt, ist aber durch die von Grenfell (Journal
of Egypt. Archaeology, Bd. V, p. 16) empfohlene Behandlung mit
Paraffin völlig deutlich hervorgetreten. Sie verläuft senkrecht zu
den Horizontalfasern auf Becto (transversa Charta). Das Verso ist
unbeschrieben. Mehrere Selisklebungen sind erkennbar.
Zwischen Innen- und Außenschrift ist ein spatium von 4 cm,
unterhalb des scriptura exterior ein Baum von 6 cm, auf dem nur
wenige, ganz schwache Schriftspuren wahrzunehmen sind.
I. Die Urkundenform.
Die Urkunde ist Zeugenurkunde (Terminologie nach Jörs, Sav.
Z.Bcl. 34, p. 114, A. 2) mit Doppelskriptur. Nach Herkunft und Form
steht sie im engsten Zusammenhang mit dem von Schönbauer
(Sav. Z. Bd. 39, p. 224f.) edierten Berliner Darlehensvertrag P. Berol.
11773 v. J. 215/4 a. Chr. und bildet, gleichzeitig mit dem Pacht-
1*
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften