Zum sasanidischen Recht. III.
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. . . (Ziffer)1 vahak arzet bietet; 17. 17, 18. 2, 66. 9, 10 f., 68. 15, wo
xvästalc . . . cand arz2 . . . vahak arzet steht; ebenso 66. 8 und 68. 10,
nur daß der Schreiber, wie an unserer Stelle, das einleitende cand ver-
gessen hat; s. auch zu 66. 6 f. und 110. 11 f.; 68. 7 und 94. 15 folgt
die Ziffer unmittelbar auf cand, ebenso 67. 5, wo cand durch andcand
ersetzt ist (s. zu 66. 7 Z. 8 ff.); es fehlt also arz (bez. arzet); das näm-
liche gilt für 54. 7, 68. 2, 4, wo wir gleichlautend lesen: cand an
xvästak vahak arzet; endlich 66. 7 f. steht xvästak and cand arz 200
vahak arzestan räS göivet, 66. 6 f. xvästak . . . [cand] arz 200 vahak
arzestan [radj3 göivah, 110. 11 f. xvästak . . . [cand] arz 100 arzestan
frciy ne arzestan räö nipeset; die eingeklammerten Wörter in den bei-
den letzten Zitaten sind von mir ergänzt; s. oben Z. 3.
Statt )<&&» arzet in Zeile 12 lese ich arz und verweise dafür
auf die Zeile lf. angeführten Stellen und die Note dazu; der Schreiber
hat mit dem Schlußwort der Verbindung ausgeglichen. Ebenso
MhD. 55. 4, 68. 9 f., 13. Eine Verbalform ist an ersterer Stelle durchaus
unbrauchbar.
Bemerkungen zu MkD. 54. 11 —15.
Es handelt sich in dem Spruch MhD. 54. 11 ff. um den Ver-
trag über eine Schenkung, die nicht sofort vollzogen werden soll,
sondern erst nach Ablauf einer bestimmten Frist oder wahrschein-
licher nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses, nämlich des Tods
des Schenkers, also um eine mortis causa donatio. Der Schenker
verpflichtet sich zu einem Geschenk, bez. Vermächtnis mit be-
stimmtem, nach oben abgegrenztem Wert, für das dem Beschenkten
die Wahl des Gegenstands unter den Eigensachen des Beschenkten
freigestellt ist, d. i. das Recht, den Gegenstand zu bezeichnen
(guftan ‘dicere’), der ihm gefällt, gut scheint [sähet)4, sein Gefallen
(sahisn)5 für (pa, 68. 7 räd) einen Gegenstand dieses Werts zu
erklären (guftan, be guftan).
Diese Erklärung war für die Giltigkeit des Vertrags notwen-
dig. Das zeigt entscheidend
1 Die verschieden, meist 200 ist; vgl. unten.
2 So!, geschrieben oder mit der Maske )Ö-“3; s. noch S. 16 No. 1.
3 Vgl. unten S. 18 f.
4 S. die folgende Note.
B Nom. act. zu sähet, das sowohl unpersönlich —- 'es scheint (ihm) gut,
es gefällt (ihm)5 — als auch persönlich — 'er findet gut, hat Gefallen an —5
— gebraucht wird.
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. . . (Ziffer)1 vahak arzet bietet; 17. 17, 18. 2, 66. 9, 10 f., 68. 15, wo
xvästalc . . . cand arz2 . . . vahak arzet steht; ebenso 66. 8 und 68. 10,
nur daß der Schreiber, wie an unserer Stelle, das einleitende cand ver-
gessen hat; s. auch zu 66. 6 f. und 110. 11 f.; 68. 7 und 94. 15 folgt
die Ziffer unmittelbar auf cand, ebenso 67. 5, wo cand durch andcand
ersetzt ist (s. zu 66. 7 Z. 8 ff.); es fehlt also arz (bez. arzet); das näm-
liche gilt für 54. 7, 68. 2, 4, wo wir gleichlautend lesen: cand an
xvästak vahak arzet; endlich 66. 7 f. steht xvästak and cand arz 200
vahak arzestan räS göivet, 66. 6 f. xvästak . . . [cand] arz 200 vahak
arzestan [radj3 göivah, 110. 11 f. xvästak . . . [cand] arz 100 arzestan
frciy ne arzestan räö nipeset; die eingeklammerten Wörter in den bei-
den letzten Zitaten sind von mir ergänzt; s. oben Z. 3.
Statt )<&&» arzet in Zeile 12 lese ich arz und verweise dafür
auf die Zeile lf. angeführten Stellen und die Note dazu; der Schreiber
hat mit dem Schlußwort der Verbindung ausgeglichen. Ebenso
MhD. 55. 4, 68. 9 f., 13. Eine Verbalform ist an ersterer Stelle durchaus
unbrauchbar.
Bemerkungen zu MkD. 54. 11 —15.
Es handelt sich in dem Spruch MhD. 54. 11 ff. um den Ver-
trag über eine Schenkung, die nicht sofort vollzogen werden soll,
sondern erst nach Ablauf einer bestimmten Frist oder wahrschein-
licher nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses, nämlich des Tods
des Schenkers, also um eine mortis causa donatio. Der Schenker
verpflichtet sich zu einem Geschenk, bez. Vermächtnis mit be-
stimmtem, nach oben abgegrenztem Wert, für das dem Beschenkten
die Wahl des Gegenstands unter den Eigensachen des Beschenkten
freigestellt ist, d. i. das Recht, den Gegenstand zu bezeichnen
(guftan ‘dicere’), der ihm gefällt, gut scheint [sähet)4, sein Gefallen
(sahisn)5 für (pa, 68. 7 räd) einen Gegenstand dieses Werts zu
erklären (guftan, be guftan).
Diese Erklärung war für die Giltigkeit des Vertrags notwen-
dig. Das zeigt entscheidend
1 Die verschieden, meist 200 ist; vgl. unten.
2 So!, geschrieben oder mit der Maske )Ö-“3; s. noch S. 16 No. 1.
3 Vgl. unten S. 18 f.
4 S. die folgende Note.
B Nom. act. zu sähet, das sowohl unpersönlich —- 'es scheint (ihm) gut,
es gefällt (ihm)5 — als auch persönlich — 'er findet gut, hat Gefallen an —5
— gebraucht wird.
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