Metadaten

Bartholomae, Christian [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1920, 18. Abhandlung): Zum sasanidischen Recht, 3 — Heidelberg, 1920

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.37785#0014
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
5
10
15
20
25
30
35

Christian Bartholomae.

. . . £0Ö) £ ^ -*0*31 *5 ivet>" ^^o1) J0'“3) *5 h® j>)i£ ha farroxv
6 «p«/c mihryön patmän hart hu mit röc [t] vahmän ha än xvästah ne
vicärt estet xvästah 7 i man xves u tö göwah cand än xvästah vahäh
arzet än x1’äst ah räd tö xves . . ., d. i. Wenn Farroxv mit 6 Mihryön
den Vertrag abgeschlossen hat: 'Mit Ablauf des und des Tags, wenn
jene Sache [jenes Kapital] nicht [zurückjbezahlt ist, soll eine Sache, die
7 mein eigen ist, und die du bezeichnest, im Wert jener Sache anstelle
jener Sache dein eigen sein, . .
Die Angabe des Termins, bis zu dem die Zahlung erfolgt sein
muß, kann nicht fehlen. Wegen der Lesung mit für s. Bthl.
MiranM. 1. 35.
Aus dem umfangreichen Spruch geht die Wichtigkeit hervor,
die man der 'Gefallenserklärung' und dem Recht hiezu heimaß.
A und B haben das Recht, gemeinsam eine solche Erklärung
abzugeben. A stirbt, das Recht geht also auf dessen Kinder und
Erben über. Die Erben sind unmündig, und B ist der Gewalthaber
der Familie des A. Da entsteht die Frage: kann nun B allein, für
sich und für die Erben des A die Erklärung abgeben? — Der Schluß-
satz Zeile 9 f.: cEs ist zu erwägen, . . A stimmt nicht zum vorher
Gesagten. Anscheinend hat hier der Verfasser des MhD. die An-
sicht eines Rechtsgelehrten beigefiigt, der eine vermittelnde Stel-
lungnahme zwischen dem Anspruch des B (Farroxv) und dem
schroffen Standpunkt der beiden zitierten Juristen befürwortet.
Handelt es sich bei einem Rechtsgeschäft um mehrere ver-
schiedene Sachen, so bezieht sich jene Verbindung auf deren Ge-
samtwert. So jedenfalls bei
b) MhD. 17. 16— 18. 1 : 1 )?£ ^ J jo-,obu ^1 J ‘ttt tfanA
ve))f*o »r £oo) ^ y-ny) 1^" wn*£0 ^ 17 J -‘0Jö-3r ^1 LJT''*
o'o-'ü uv> 3-0-5 1 i ltci göivet hu asim i ö xvesih i
man mat u zarr i ö xvesih i 17 man raset cand arz 200 vahak
arzet tö xves e bavet u zarr ne raset 1 asim 100 be dahisn, d. i.
Wenn er erklärt: 'Das Silber, das in mein Eigentum gelangt ist,
und das Gold, das in mein Eigentum 17 gelangen wird, soll im [Ge-
samt] wert von 200 dir zu eigen werden’, und [wenn dann] Gold
nicht eingeht, [so] hat er [doch] vom Silber 100 zu geben.
D. h., die Voraussetzung für das Goldschenkungsversprechen
ist nicht in Erfüllung gegangen, es entfällt also insoweit die Ver-
pflichtung der Schenkung. Aber betreffs des vorhandenen Silbers,
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften