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Bartholomae, Christian [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1920, 18. Abhandlung): Zum sasanidischen Recht, 3 — Heidelberg, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.37785#0019
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■Zum sasanidisclien Beeilt. III.

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klärt: 'Diese [meine Sache] soll, bis daß du Jemand bezeichnest,
dem sie zu eigen werden solle, dein eigen sein’: wenn er Jemand
bezeichnet, dem sie zu eigen werden solle, gelangt sie wieder auf
den Urständ,
Wegen ff «» im Sinn von en xvästali s. S. 10 No. 1. — apäc ö bun
Savet: '[die Saclie] gelangt wieder zum Status quo ante’, d. i. der einst-
weilige Eigentümer gellt ihrer wieder verlustig, sie kehrt zunächst zum
alten Eigentümer zurück, um alsdann der 'bezeiclmeten’ Person aus-
geliändigt zu werden; vgl. Brau. WZKM. 27. 361 ff.
wo räd an zwei parallelen Stellen des seihen Spruchs das erste
Mal steht, das zweite Mal fehlt, aber auffälliger Weise fehlt, weil
dadurch die Gleichmäßigkeit der Darstellung gestört ist: so wird
man geneigt sein, die letztere der oben aufgeworfenen Fragen zu
bejahen. Dem aber scheint doch wieder die allzugroße Häufigkeit
des Fehlens von räd entgegenzustehen. Außerhalb des MhD. ist
mir die Ausdrucksweise nicht aufgestoßen; sie dürfte also der
Juristensprache an gehören.
[Die Ähnlichkeit der Stellen mit xves büt guft mit dem MhD.
34. 17 überlieferten Satz xvästalc i-m o man mat guft ist nur eine
äußerliche. Wie hier zu konstruieren, erhellt aus dem, was vor-
ausgeht. Es heißt in dem Spruch
MhD. 34. 16—17: axy Jc)\b ne) fr
msV «w isV ^ $-5 ^ t \?f ^ nsüo-*ü 17 trco nei
. . . ^n)Mj ha gbiuet Im en xvästaJc pa grawih adäp gbiuet Im pa
ruvän yazisn räd1 dästan ö man mat u man xvästalc i-m o man
mat guft o mihrybn dät .... D. i. Wenn er erklärt: ‘Diese [meine]
Sache ist durch Verpfändung’, oder [wenn] er sagt: ‘Sie ist um
SeelenLitaneien abhalten zu lassen2 an mich gekommen, und ich
habe die Sache, von der ich erklärte, daß sie an mich gekommen
sei, dem Mihrybn geschenkt: . . .’.
Es ergibt sich daraus, daß die Worte ö man mat direkte
Rede darstellen, die in den Satz i-m guft ‘[res] quae a me dicta
[est]’ eingeschoben ist. Solche Einschiebung steht nicht verein-
zelt. Der selbe Satz i-m b man mat guft findet sich auch MhD.
1 Fehlt in der Hs. am Ende der Zeile; s. aber MhD. 34. 6.
2 Wörtlich: um sie wegen der SeelenLitaneien in Besitz zu haben; vgl.
zur Sache WZKM. 27. 369 ff.

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