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Bartholomae, Christian [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1920, 18. Abhandlung): Zum sasanidischen Recht, 3 — Heidelberg, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.37785#0052
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Christian Bartholomae.

52

5

10

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20

25

SO

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mein eigen’ beginnen, folgt zweimal, 10. 15 und 11. 2 f.: 1
-»ütv u-m1 pasemär haca-s vizäyet, in 10. 12 f. folgt £ 6er
u-m pasemär hac därisn vizäyet, in 10. 16 f.: (w
mOO-Hi ■'ü^ö3^ nei £ U-m pasemär hac pa xveslh dästan vizäyet.
In allen Fällen beklagt sich der Eigentümer der Sache über 'wider-
rechtliche Besitzstörung’ (BGB. § 861 ff.); es ist der Reihe nach zu über-
setzen: 'und der Beklagte stört mich darin’, '.. . stört mich im Besitz’,
'... stört mich darin, sie [die Sache] als Eigentum zu besitzen’. Daraus
ergibt sich, daß beim Verbum vizäyet 'er stört’ die Person ohne Prae-
nomen, die Sache aber hinter hac steht. Also ist in tö haca-s ne vlzä-
yem (S. 51, Z. 3) haca-s auf das an der Spitze des Satzes stehende en
(fr) xvästalc 'diese [meine] Sache’ zu beziehen, und tö clc (■$¥$) xvästalc
ne vlzäyem (Z. 10) ist in tö hac en {fr fr) .. . zu verbessern, mit dem
selben en xvästalc wie eben; d. i. 'ich werde dich im Besitz dieser Sache
nicht stören’; es fehlt ein Strich am Ende, hinter V
Nach diesen Bemerkungen übersetze ich MIiDa. 33. 3—6:
Und wieder ein anderer [Satz] lautet: Wenn Farroxv mit Mihryön
den Vertrag macht: 'Diese [meine] Sache — bis daß ich mit dir
in einen Rechtsstreit gerate, werde ich dich in deren Besitz nicht
stören’; so gilt diese Erklärung höchstens für die Lebenszeit des
Mihryön oder des Farroxv.
Der Fall ist der: M. ist — als Nießbraucher, Pächter, od. dgl.
— im Besitz einer Sache, die Eigentum des F. ist, und F. ver-
pflichtet sich, den M. solang ungestört im Besitz der Sache zu
belassen, bis er etwa mit M. aus irgend welchen Gründen einen
Prozeß bekommt. Tritt das nicht ein, erfolgt also keine Kündigung
oder Heimforderung, so endet der Vertrag mit dem Tod eines der
beiden Kontrahenten; auf deren Erben geht Recht oder Verpflich-
tung nicht über.
tcik apak tö pa pesemänh göwom:
ist wörtlich: bis ich mit dir in der Eigenschaft eines Klägers
(als petitor) spreche.
vimyet:
vgl. dazu Btiil. SRb. 18, WZKM. 27. 360 No., 29. 17, 20 No.
Ich glaube, bei der zuletzt vorgeschlagenen Lesung (vtsäy°) und
Etymologie stehen bleiben zu dürfen; danach setzt 5 eine idg. Ve-
laris fort, daher ich es wie sonst mit i umschreibe. Scharf zu
scheiden von jst (oder w-^i) mit dem Infinitiv

1 Tu 10. 15 zweimal geschrieben.
 
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