Zur Geschichte der großen Heidelberger (Manesseschen) Liederhandschrift. 11
Vom kurfürstlichen Hofe in Heidelberg ist die Handschrift
einst mehrmals für wissenschaftliche Zwecke Gelehrten und Alter-
tumsfreunden zur Einsichtnahme überlassen worden. Über ihre
Verleihung an Johann Philipp Freiherrn von Hohensax und ihre
Wanderungen in der Schweiz nach dessen Tod im Jahre 1596, wie
über die sich an sie anschließende Ausgabe einzelner ihrer Teile
durch Melchior Goldast, über des Speierer Notars Lucas Caroli
Kenntnis der Handschrift, über Joh. Mich. Moscheroschs von
Caroli entlehntes Zitat der Handschrift, und über des kurpfäl-
zischen Geheimen Rates Marquard Freher Interesse an ihren alten
deutschen Dichtungen sind wir durch die Abhandlungen von
Zangemeister17 und Schiess18 unterrichtet. Beide Arbeiten, vor-
nehmlich die erste, liefern auch den Beweis für die Unantastbarkeit
des Eigentumsrechtes des Kurfürsten Friedrich IV. von der Pfalz
an der Handschrift. Nur weniges ist hier noch nachzutragen: Vor
allem ist auf einige Stellen aus der Correspondenz Melchior
Goldasts mit Marquard Freher zu verweisen, die als Ergänzung
und Bestätigung zu den von Zangemeister (S. 345—362) mit-
geteilten Briefen Frehers an Goldast heranzuziehen sind19. Die
auf die Handschrift bezüglichen im Anhang wiedergegebenen
Stellen ergeben ebenso wie die von Zangemeister veröffentlichten
Zeugnisse das unbedingte Eigentumsrecht des pfälzischen Kur-
fürsten an der Handschrift wie seine durch Freher energisch
geltend gemachten Ansprüche zu ihrer Wiedererlangung und im
besonderen noch, daß der Plan der Zurückholung durch einen
eigenen Boten auf Goldasts Vorschlag von Freher und dem
Kurfürsten gefaßt wurde. Die lange Zurückhaltung der Hand-
schrift in Zürich findet ihre Erklärung durch die Absicht der
Züricher, eine Abschrift der ganzen Handschrift anfertigen zu
lassen. Unmittelbar nach ihrer Zurückgabe hat Goldast am
3. Januar 1608 seine Abschrift, die bis zu ,,Her Rubin“ gediehen
war, Freher zur Fortführung angeboten. Freher verlangte sie
umgehend und erhielt sie schon mit Schreiben vom 15. Januar.
Indessen scheint Freher sie nicht fortgesetzt zu haben, weshalb
sie Goldast am 24. April 1610 sich zurückerbittet.
Es ist bisher angenommen worden, daß Lucas Caroli, in
dessen erster Bearbeitung der Chronik der Grafen Leiningen vom
Jahr 1596 das aus unserer Handschrift entlehnte Minnelied Graf
Friedrichs von Leiningen noch nicht, sondern erst in dessen zweiter
Bearbeitung von 1598 steht, dementsprechend die Handschrift
Vom kurfürstlichen Hofe in Heidelberg ist die Handschrift
einst mehrmals für wissenschaftliche Zwecke Gelehrten und Alter-
tumsfreunden zur Einsichtnahme überlassen worden. Über ihre
Verleihung an Johann Philipp Freiherrn von Hohensax und ihre
Wanderungen in der Schweiz nach dessen Tod im Jahre 1596, wie
über die sich an sie anschließende Ausgabe einzelner ihrer Teile
durch Melchior Goldast, über des Speierer Notars Lucas Caroli
Kenntnis der Handschrift, über Joh. Mich. Moscheroschs von
Caroli entlehntes Zitat der Handschrift, und über des kurpfäl-
zischen Geheimen Rates Marquard Freher Interesse an ihren alten
deutschen Dichtungen sind wir durch die Abhandlungen von
Zangemeister17 und Schiess18 unterrichtet. Beide Arbeiten, vor-
nehmlich die erste, liefern auch den Beweis für die Unantastbarkeit
des Eigentumsrechtes des Kurfürsten Friedrich IV. von der Pfalz
an der Handschrift. Nur weniges ist hier noch nachzutragen: Vor
allem ist auf einige Stellen aus der Correspondenz Melchior
Goldasts mit Marquard Freher zu verweisen, die als Ergänzung
und Bestätigung zu den von Zangemeister (S. 345—362) mit-
geteilten Briefen Frehers an Goldast heranzuziehen sind19. Die
auf die Handschrift bezüglichen im Anhang wiedergegebenen
Stellen ergeben ebenso wie die von Zangemeister veröffentlichten
Zeugnisse das unbedingte Eigentumsrecht des pfälzischen Kur-
fürsten an der Handschrift wie seine durch Freher energisch
geltend gemachten Ansprüche zu ihrer Wiedererlangung und im
besonderen noch, daß der Plan der Zurückholung durch einen
eigenen Boten auf Goldasts Vorschlag von Freher und dem
Kurfürsten gefaßt wurde. Die lange Zurückhaltung der Hand-
schrift in Zürich findet ihre Erklärung durch die Absicht der
Züricher, eine Abschrift der ganzen Handschrift anfertigen zu
lassen. Unmittelbar nach ihrer Zurückgabe hat Goldast am
3. Januar 1608 seine Abschrift, die bis zu ,,Her Rubin“ gediehen
war, Freher zur Fortführung angeboten. Freher verlangte sie
umgehend und erhielt sie schon mit Schreiben vom 15. Januar.
Indessen scheint Freher sie nicht fortgesetzt zu haben, weshalb
sie Goldast am 24. April 1610 sich zurückerbittet.
Es ist bisher angenommen worden, daß Lucas Caroli, in
dessen erster Bearbeitung der Chronik der Grafen Leiningen vom
Jahr 1596 das aus unserer Handschrift entlehnte Minnelied Graf
Friedrichs von Leiningen noch nicht, sondern erst in dessen zweiter
Bearbeitung von 1598 steht, dementsprechend die Handschrift