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Liebich, Bruno; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1921, 7. Abhandlung): Materialien zum Dhātupāṭha — Heidelberg, 1922

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https://doi.org/10.11588/diglit.37797#0057
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Nachwort.

Im ersten Teil meiner 'Einführung in die indische einheimische
Sprachwissenschaft' (SdHA 1919,4) habe ich auf S. 7—9 einige
Gründe angeführt, die mir für die Verfasserschaft des Yogasütra
durch den Bhäsyakära Patanjali zu sprechen schienen, also mit
andern Worten für die Identität der beiden Patanjali und damit gegen
H. Jacobis spätere Ansetzung des Yogasütra. Demgegenüber hat
Jacobi kürzlich in der Deutschen Literaturzeitung 1921, S. 723/4
an seiner Auffassung festgehalten und sie durch einige weitere,
wie er meint, entscheidende Punkte gestützt. Ich benütze die sich
bietende Gelegenheit, um einiges zur weiteren Klärung des Falles
beizutragen.
Jacobi legt in dem Wort yoganusäsana den Nachdruck auf
das Präfix anu, das er im Sinne von 'nach’, von zeitlicher
Posteriorität faßt, und meint, das Yogasütra werde damit bezeichnet
'als Darstellung einer schon bekannten Lehre, wie es auch das
Mahäbhäsya ist'. Das steht im Widerspruch zu der weiterhin
geäußerten Annahme, die Worte atha sabdanusäsanam — atha yogä-
nusasanam gehörten uichtzum Sütra, sondern als Überschrift dem Bhä-
sya an. 'Es besteht also nur eine Beziehung des Yogabhäsya, nicht
des Yogasütra, zum Mahäbhäsya, woraus über das Verhältnis der
beiden Patanjalis zueinander nichts zu entnehmen ist'. Dieselben
Worte, die nach dem ersten Satze beweisen sollen, daß die Zitate
bei Mägha und Umäsväti nicht aus Patanjali zu stammen brauchen,
gehören nach dem zweiten dem Patanjali gar nicht an!
Läßt sich aber diese Auffassung von anusäsana halten? Daß
es nicht die allgemeine ist, zeigt ein Blick auf die Artikel anusäsana
und sas -j- anu im PW und die dort zitierten Stellen. Man
beachte auch, daß im Dhätupätha anuästi als Bedeutung der
einfachen Wurzel sas angesetzt ist. Zu unsrer Stelle aber vgl.
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