Zum sasanidischen Recht. V.
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nur dann Gültigkeit, wenn sie zugunsten eines Solms, nickt einer
Tochter lautet.
Das scheint ja allerdings im Widerspruch zu stehen zu dem,
was der Spruch MkD. 96. 3 ff. besagt, s. oben S. 9 ff. Aber abgesehen
davon, daß die sasanidischen Juristen keineswegs immer der selben 5
Auffassung waren: es handelt sich 1) bei dem dortigen Voraus um
eine donatio inter vivos, hier um eine donatio mortis causa, und
2) bei der dortigen Auflage, der Pflege des Donators, um rein häus-
liche Angelegenheiten, hier aber um eine Verwaltungsangelegenheit,
deren Erledigung eine geschäftsfähige Person erfordert, also einen io
Mann (s. Bthl. zSR. 1. 6); das wird den Unterschied für die Gültig-
keit der Bestimmung bedingt haben.
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nur dann Gültigkeit, wenn sie zugunsten eines Solms, nickt einer
Tochter lautet.
Das scheint ja allerdings im Widerspruch zu stehen zu dem,
was der Spruch MkD. 96. 3 ff. besagt, s. oben S. 9 ff. Aber abgesehen
davon, daß die sasanidischen Juristen keineswegs immer der selben 5
Auffassung waren: es handelt sich 1) bei dem dortigen Voraus um
eine donatio inter vivos, hier um eine donatio mortis causa, und
2) bei der dortigen Auflage, der Pflege des Donators, um rein häus-
liche Angelegenheiten, hier aber um eine Verwaltungsangelegenheit,
deren Erledigung eine geschäftsfähige Person erfordert, also einen io
Mann (s. Bthl. zSR. 1. 6); das wird den Unterschied für die Gültig-
keit der Bestimmung bedingt haben.