Zum sasanidischen Recht. V.
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für rechtsunwirksam erklärt, die Schenkung fällt trotz der ausgespro-
chenen Ablehnung der damit bedachten Person zu. Einem Kind aller-
dings erst, nachdem es volljährig geworden. Was bis dahin mit der
geschenkten Sache (xvästah) zu geschehen habe, wird nicht gesagt.
Es ist aber kaum zweifelhaft, daß alsdann amtliches ‘Unversehrt-
erhalten3 [drust dä'stcm) eintritt, d. i. amtliche Verwahrung der beweg-
lichen, Verwaltung der unbeweglichen Schenkungssache. Das geht
m. E. aus MhD. 31. 12 ff. hervor, wo sich ebenfalls die erwähnte Ten-
denz erkennen läßt.1 Es ist hier von einem Pater familias die Rede, der
zunächst Frau und Kinder zu Erben bestimmter Sachen eingesetzt,
alsdann aber diese Sachen verkauft, verpfändet oder (grundschuld-
lick) belastet hat. Der Testator ist, so heißt es, rechtlich verpflichtet,
die durch seine Maßnahmen verursachte Schädigung der Erben wieder
gutzumachen; von den als Erbe ausgesetzten Sachen aber wird ge-
sagt: drust apäyet dästcm, d. i, ces ist notwendig, sie in Verwahrung
zu halten3. Das kann doch nur meinen: die zurückgekauften oder
ausgelösten beweglichen Sachen — oder auch deren Werte, s. unten
— und die von der Belastung befreiten unbeweglichen — Grund-
stücke, Obstbäume, u. dgl. — müssen fortan, damit sich jene Maß-
nahmen nicht wiederholen können, gerichtlich verwahrt, bez. ver-
waltet werden. Man vergleiche zur angeführten Stelle Bthl. zSR.
1. 24, und wegen der allenfalls nötigen Ersetzung einer bestimmten
Sache durch ihren Geldwert MIiDa. 9. 5 ff. bei Bthl. zSR. 3. 58 f.;
auch an dieser Stelle kann gar wohl von einer donatio mortis causa
die Rede sein.
2. ^ (o andar ne apäyet: die übliche Formel (certa
verba) für die Ablehnung eines Geschenks; s. Bthl. zSR. 1. 45, 3. 12,
unten S. 44, Z. 7, S. 45, Z. 27. —-
Ein weiterer Spruch, in dem sich jene Tendenz zu erkennen
gibt, ist MhD. 19. 15 f., der allerdings nur auf Minderjährige ge-
münzt ist.
II. MhD. 19. 15—16: ne) J *5 i6 **13 uooen J t
(ü ey ^ uei ?■£->) u apä/Mc an 1 martah nipist
hu har ig an i pa nirmat estetpa en därisn hu apurnäyih andar apäyet.
D. i. Und wieder ein anderer [Spruch] ist von Martah verzeichnet:
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1 S. dazu Bthl. zSR. 1. 24.
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für rechtsunwirksam erklärt, die Schenkung fällt trotz der ausgespro-
chenen Ablehnung der damit bedachten Person zu. Einem Kind aller-
dings erst, nachdem es volljährig geworden. Was bis dahin mit der
geschenkten Sache (xvästah) zu geschehen habe, wird nicht gesagt.
Es ist aber kaum zweifelhaft, daß alsdann amtliches ‘Unversehrt-
erhalten3 [drust dä'stcm) eintritt, d. i. amtliche Verwahrung der beweg-
lichen, Verwaltung der unbeweglichen Schenkungssache. Das geht
m. E. aus MhD. 31. 12 ff. hervor, wo sich ebenfalls die erwähnte Ten-
denz erkennen läßt.1 Es ist hier von einem Pater familias die Rede, der
zunächst Frau und Kinder zu Erben bestimmter Sachen eingesetzt,
alsdann aber diese Sachen verkauft, verpfändet oder (grundschuld-
lick) belastet hat. Der Testator ist, so heißt es, rechtlich verpflichtet,
die durch seine Maßnahmen verursachte Schädigung der Erben wieder
gutzumachen; von den als Erbe ausgesetzten Sachen aber wird ge-
sagt: drust apäyet dästcm, d. i, ces ist notwendig, sie in Verwahrung
zu halten3. Das kann doch nur meinen: die zurückgekauften oder
ausgelösten beweglichen Sachen — oder auch deren Werte, s. unten
— und die von der Belastung befreiten unbeweglichen — Grund-
stücke, Obstbäume, u. dgl. — müssen fortan, damit sich jene Maß-
nahmen nicht wiederholen können, gerichtlich verwahrt, bez. ver-
waltet werden. Man vergleiche zur angeführten Stelle Bthl. zSR.
1. 24, und wegen der allenfalls nötigen Ersetzung einer bestimmten
Sache durch ihren Geldwert MIiDa. 9. 5 ff. bei Bthl. zSR. 3. 58 f.;
auch an dieser Stelle kann gar wohl von einer donatio mortis causa
die Rede sein.
2. ^ (o andar ne apäyet: die übliche Formel (certa
verba) für die Ablehnung eines Geschenks; s. Bthl. zSR. 1. 45, 3. 12,
unten S. 44, Z. 7, S. 45, Z. 27. —-
Ein weiterer Spruch, in dem sich jene Tendenz zu erkennen
gibt, ist MhD. 19. 15 f., der allerdings nur auf Minderjährige ge-
münzt ist.
II. MhD. 19. 15—16: ne) J *5 i6 **13 uooen J t
(ü ey ^ uei ?■£->) u apä/Mc an 1 martah nipist
hu har ig an i pa nirmat estetpa en därisn hu apurnäyih andar apäyet.
D. i. Und wieder ein anderer [Spruch] ist von Martah verzeichnet:
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30
35
1 S. dazu Bthl. zSR. 1. 24.