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Bartholomae, Christian [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1923, 9. Abhandlung): Zum sasanidischen Recht, 5 — Heidelberg, 1923

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https://doi.org/10.11588/diglit.38050#0047
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Zum sasanidischen Recht. V.

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täJcenet, also mit Einschiebung der Konjunktion für 'wenn1 hakar
hinter ^ ce und mit Änderung 1) von n) in *V) be, und 2) von
tfm/o in (was ohne weiteres gestattet ist). Die Voraussetzung
aber für die Möglichkeit dieser Textverbesserung ist die Zulässigkeit
der Annahme, daß be patirisn — zusammengesetzt mit dem bei Bthl.
MiranM. 3. 34 No. 1 besprochenen be — das Gegenteil von patirisn
besagt habe, Mißbilligung, dissensus, gegenüber Billigung, assensus,
Absage gegenüber Zusage; zur Bedeutung von patiriftcm 'akzeptieren
zustimmen, sich einverstanden erklären5 (mit einem Vertragsangebot)
s. oben S. 9, Z. 5f. Dann wäre zu übersetzen: 'denn wenn Farroxv
bei einer Schenkung seine Ablehnung offenkundig macht . . .\ Die
Schreibung -> statt des gewöhnlichen^) 'eins5 kommt oft genug vor.

IV. MkD. 20. 6—7: ^ ^ ivd?) j
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ha gbwet ku-m xvästalc i vitart man ö dütak i man raset 0 tö dät
7 an i liac hataJc xvatäy apar San u fr aß and mänet ne dät bovet. D. i.
Wenn er [der Familienvater] [letztwillig] erklärt: ‘Die Sache, die nach
meinem Tod an meine Familie fallen sollte, ist dir vermacht5, so gilt
das, was vom Hausherrn her bei Frau und Kindern zu verbleiben
hat, nicht als vermacht.
| Z. 7 hat die Hs.
Also: Ein Familienvater kann nicht durch Testament seine
Familienangehörigen vom Familienvermögen ausschließen, der Pflicht-
teil bleibt ihnen auf alle Fälle gewahrt, darüber hinausgehende Te-
stamentsbestimmungen sind ungültig.

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