Über die Lex Mamilia Roscia Peducaea Ailiena Fabia.
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von Caesar als Statthalter nach Sardinien geschickt worden ist,
und C. Fabius [Adrianus], Caesars Legat seit dem Jahre 54 in
Gallien. Willems nahm an, daß diese fünf Männer zum Kollegium
der Volkstribunen des Jahres 55 gehört und damals das Gesetz
beantragt und durchgesetzt hätten1. Von keinem von ihnen ist
allerdings überliefert, daß er überhaupt Volkstribun gewesen wäre.
Eine vierte Hypothese hat, neuerdings M. Cary aufgestellt2 3.
Unter Wiederholung der von Mommsen geltend gemachten Gründe
hält er an dem Zusammenhang des Gesetzes mit der cäsarischen
Ackergesetzgebung fest, bezieht es aber auf die von Caesar geplanten
Landassignationen an seine Veteranen aus dem gallischen Krieg
und erblickt in den Antragstellern fünf Prätoren des Jahres 49.
Außer L. Roscius und A. Allienus müßte auch Sex. Peducaeus vor
seiner sardinischen Statthalterschaft die Prätur bekleidet haben,
und in dem letzten der in der Überschrift des Gesetzes vertretenen
Rogatoren sei der spätere Consul suffectus vom Jahre 45 Q. Fabius
Maximus (Realencyclop. Nr. 108) zu erkennen. Dem Einwand,
daß die gemeinsame Einbringung eines Gesetzes durch mehrere
Prätoren „ungewöhnlich“ sei, begegnet Cary mit der Ausrede, das
Jahr 49 sei eben in jeder Hinsicht ungewöhnlich gewesen, und der
Zeitbestimmung Mommsens vor 51 v. Chr. mit der Ansicht, daß
Cicero noch im Jahre 46 an den Büchern de legibus gearbeitet
habe.
Endlich hat Cichorius vor kurzem auf die alte Vermutung
zurückgegriffen, daß der Urheber der von Cicero angeführten Lex
Mamilia der aus der Geschichte des jugurthinischen Krieges be-
kannte Volkstribun des Jahres 109 C. Mamilius gewesen sei, der
erste bekannte Träger des Cognomens Limetanusz. Das Cognomen
1 Willems, Le Senat de la Republ. Rom. I 497f.
2 The land legislation of Julius Caesar’s first consulship, Journal of
Philolog’y XXXV 1920, 184ff.
3 Römische Studien (1922) S. 124. Vgl. Orelli-Baiter, Onomasticon
Tullianum III 216. Nach den Zeitangaben bei Sallust, .Jugurtha c. 36 u. 37
über den Feldzug des Konsuls Spurius Albinus im Jahre 110, seine Rückkehr
nach Rom zu den Wahlkomitien, die durch die Tribunen bis zum Ablauf des
Jahres vereitelt werden, und die Niederlage seines Bruders Aulus mense Januario
109 ist es ganz sicher, daß die von Sallust c. 39ff. berichteten auf die Nieder-
lage des Aulus folgenden Ereignisse mit dem Auftreten des Tribunen C. Ma-
milius Limetanus in das Jahr 109 gehören, nicht, wie Willems, Cichorius
und andere angeben, 110. Der Irrtum ist dadurch veranlaßt, daß Sallust
c. 39 den Sp. Albinus zweimal Konsul nennt, obwohl sein Amtsjahr abgelaufen,
die Neuwahl der Konsuln für 109 aber noch nicht vollzogen war.
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von Caesar als Statthalter nach Sardinien geschickt worden ist,
und C. Fabius [Adrianus], Caesars Legat seit dem Jahre 54 in
Gallien. Willems nahm an, daß diese fünf Männer zum Kollegium
der Volkstribunen des Jahres 55 gehört und damals das Gesetz
beantragt und durchgesetzt hätten1. Von keinem von ihnen ist
allerdings überliefert, daß er überhaupt Volkstribun gewesen wäre.
Eine vierte Hypothese hat, neuerdings M. Cary aufgestellt2 3.
Unter Wiederholung der von Mommsen geltend gemachten Gründe
hält er an dem Zusammenhang des Gesetzes mit der cäsarischen
Ackergesetzgebung fest, bezieht es aber auf die von Caesar geplanten
Landassignationen an seine Veteranen aus dem gallischen Krieg
und erblickt in den Antragstellern fünf Prätoren des Jahres 49.
Außer L. Roscius und A. Allienus müßte auch Sex. Peducaeus vor
seiner sardinischen Statthalterschaft die Prätur bekleidet haben,
und in dem letzten der in der Überschrift des Gesetzes vertretenen
Rogatoren sei der spätere Consul suffectus vom Jahre 45 Q. Fabius
Maximus (Realencyclop. Nr. 108) zu erkennen. Dem Einwand,
daß die gemeinsame Einbringung eines Gesetzes durch mehrere
Prätoren „ungewöhnlich“ sei, begegnet Cary mit der Ausrede, das
Jahr 49 sei eben in jeder Hinsicht ungewöhnlich gewesen, und der
Zeitbestimmung Mommsens vor 51 v. Chr. mit der Ansicht, daß
Cicero noch im Jahre 46 an den Büchern de legibus gearbeitet
habe.
Endlich hat Cichorius vor kurzem auf die alte Vermutung
zurückgegriffen, daß der Urheber der von Cicero angeführten Lex
Mamilia der aus der Geschichte des jugurthinischen Krieges be-
kannte Volkstribun des Jahres 109 C. Mamilius gewesen sei, der
erste bekannte Träger des Cognomens Limetanusz. Das Cognomen
1 Willems, Le Senat de la Republ. Rom. I 497f.
2 The land legislation of Julius Caesar’s first consulship, Journal of
Philolog’y XXXV 1920, 184ff.
3 Römische Studien (1922) S. 124. Vgl. Orelli-Baiter, Onomasticon
Tullianum III 216. Nach den Zeitangaben bei Sallust, .Jugurtha c. 36 u. 37
über den Feldzug des Konsuls Spurius Albinus im Jahre 110, seine Rückkehr
nach Rom zu den Wahlkomitien, die durch die Tribunen bis zum Ablauf des
Jahres vereitelt werden, und die Niederlage seines Bruders Aulus mense Januario
109 ist es ganz sicher, daß die von Sallust c. 39ff. berichteten auf die Nieder-
lage des Aulus folgenden Ereignisse mit dem Auftreten des Tribunen C. Ma-
milius Limetanus in das Jahr 109 gehören, nicht, wie Willems, Cichorius
und andere angeben, 110. Der Irrtum ist dadurch veranlaßt, daß Sallust
c. 39 den Sp. Albinus zweimal Konsul nennt, obwohl sein Amtsjahr abgelaufen,
die Neuwahl der Konsuln für 109 aber noch nicht vollzogen war.