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Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1924/25, 1. Abhandlung): Über die Lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia — Heidelberg, 1924

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https://doi.org/10.11588/diglit.38943#0033
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Über die Lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia.

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mitglieder gar nicht möglich war. Hierher gehört auch die durch
Cicero de legibus I 55 aus der Lex Mamilia angeführte Bestim-
mung über die singuli arbitri bei der controversia de finibus regundis.
Auf diese Weise, auf dem Umweg über die Limitation, haben
Mamilius und Genossen dem Konsul und Prätor die Judikation
abermals entzogen und die 'Gracchani iudices’ wieder eingesetzt.
Die große Bedeutung des Eingriffes in die Besitzverhältnisse der
Optimaten, welche die Limitationen ihrer Latifundien gehabt haben
müssen, macht es verständlich, daß dem Haupturheber des Ge-
setzes der Beiname Limetanus beigelegt wurde.
V. Aber die Wirkung des mamilischen Gesetzes reicht noch
viel weiter durch die Bestimmungen über Deduktion von Kolonien
und Konstituierung von Munizipien, Präfekturen, Fora und Conci-
liabula. Es empfiehlt sich indes zunächst den Zustand zu betrach-
ten, in dem sich die andere Hauptgruppe des aus ehemaligem Ager
publicus hervorgegangenen Landbesitzes zur Zeit der Beantragung
unseres Gesetzes befand, der ager a triumviris agris dandis
adsignandis datus adsignatus (Lex agrar, v. 2ff.). Dieses Land be-
fand sich zum kleineren Teil in den von C. Gracchus oder auch von
anderen in Italien angelegten Kolonien. Bei der Deduktion von
Kolonien fand die Landverteilung sortito, durch das Los, statt und
setzte vorherige Limitation voraus. Ob außer Tarentum-Neptunia
und Scylacium-Minervium, den einzigen Kolonien dieser Zeit, die
wir mit Namen kennen, zwischen 133 und 111 noch weitere Kolo-
nien in Italien ausgeführt worden sind, ist ungewiß. Sehr groß
kann ihre Zahl nicht gewesen sein.
Die Hauptmasse des den Possessoren auf Grund der sem-
pronischen Gesetze entzogenen Ager publicus war von den grac-
chischen Triumvirn an ärmere Bürger viritim oder, wie dafür auch
gesagt wird, in nominibus assigniert worden. Dieses Land wird
in dem Ackergesetz vom Jahre 111 gleichfalls endgültig zu Ager
privatus erklärt. Auch städtische und sogar bebaute Grundstücke
wenigstens außerhalb der Stadt Rom gehörten dazu (Lex agr. v.
4ff., v. 17). Die Größe der eigentlichen Ackerlose ist unbekannt.
Aus der Bestimmung des Ackergesetzes (v. 13f.), daß Stücke des
ehemaligen Ager publicus von nicht über 30 Jugera, die zur Zeit
der Einbringung des Gesetzes zwecks Bebauung in Einzelbesitz
waren, Ager privatus sein sollten, hat man geschlossen, daß die
nach der Lex Sempronia zur Verteilung gekommenen Ackerlose
 
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