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Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1924/25, 1. Abhandlung): Über die Lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia — Heidelberg, 1924

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https://doi.org/10.11588/diglit.38943#0032
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24

Ernst Fabricius:

Bei der Limitation mußten sich nicht bloß Übertretungen des
gracchischen Agrargesetzes, sondern Streitfragen aller Art ergeben,
wie sie gleich bei der Durchführung des ersten sempronischen Ge-
setzes entstanden waren (toc^u tjv Slxwv yoCkenojv, Appian
c. 18). Damals hatte die Rechtsprechung in den Händen der An-
siedlungskommission gelegen, bis sie unter dem Einfluß des Scipio
Africanus im Jahre 129 den Konsuln übertragen und die Tätig-
keit der gracchischen Triumvirn dadurch lahmgelegt worden war.
Der jüngere Gracchus hatte die Judikation der Triumvirn aller
Wahrscheinlichkeit nach wiederhergestellt, aber durch das tho-
rische Gesetz war die weitere Verteilung von Staatsland eingestellt,
die Ansiedlungskommission also überhaupt abgeschafft worden
und die Rechtsprechung über die mit dem Ager publicus und den
Assignationen zusammenhängenden Streitsachen fünfzehn Jahre
nach der Annahme des ersten sempronisch en Agrargesetzes ganz zum
Stillstand gekommen1. Endlich in der Lex agraria vom Jahre 111
wird sie zwar erneut ins Leben gerufen, aber die Judikation über
früheren Ager publicus, der durch irgend ein Gesetz oder Plebiszit
oder durch das Gesetz vom Jahre 111 selbst Ager privatus ge-
worden war, nicht allein wieder dem Konsul und dem Prätor zu-
gewiesen, sondern der 15. März 110 als äußerster Termin für die
Einbringung sämtlicher Klagen festgesetzt (v. 16, 17, 18, 24) und
jede andere Rechtssprechung außer durch den Konsul oder Prätor
ausdrücklich ausgeschlossen (v. 33f.). Es war, wie Mommsen sagt,
iurisdictio illa Gracchana nobilitati vel maxime invisa, die durch
diese Bestimmung ein für alle Mal beseitigt werden sollte.
Hier greift nun abermals das mamilische Gesetz ein. Im An-
schluß an die Vorschrift über die Limitation und Termination heißt
es in c. 55 von den Strafen wegen böswilliger Beseitigung oder Ver-
rückung von Grenzsteinen: cleque ea re curatoris qui hac lege erit
iuris dictio reciperatorumque datio addictio esto. Nach dieser Analogie
darf angenommen werden, daß überhaupt die Rechtsprechung über
alle bei der Limitation entstehenden Streitsachen um Abgrenzung
der Possessionen wieder in die Hände der vom Volke zu wäh-
lenden Kommission gelegt war. Heißt es doch vorher ausdrück-
lich, daß die Besitzgrenzen, die bei der Limitation festgesetzt wer-
den, rechtsgültig sein sollen, was ohne Judikation der Kommissions-
1 Dies scheint der Sinn der Worte bei Appian am Schluß des hier augen-
scheinlich lückenhaften Kapitels 27 zu sein: -sv-rexalSsxa gaXurra Iteciv cbro
TTjQ Tpax^ou vogohsmac; erd Sixociq ev apyla yeyovoTec.
 
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