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Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1924/25, 1. Abhandlung): Über die Lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia — Heidelberg, 1924

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https://doi.org/10.11588/diglit.38943#0031
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Über die Lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia.

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vor dem Kurator oder dem örtlichen Magistrat so genau vorge-
schrieben wird. Im Zusammenhang mit der Limitation mußte auch
die Art der Kultur des betreffenden Landes festgestellt werden1.
Es läßt sich sehr wohl denken, daß das zum Ackerbau geeignete
Land auch als solches bewertet und den entsprechenden Lasten
unterworfen wurde. Die Limitation kann vielfach die Wirkung
gehabt haben, daß an Stelle der Weidewirtschaft wieder Acker-
bau trat.
Die Limitation sollte von denselben Männern ausgeführt wer-
den, die nach dem Gesetz eine Kolonie deduzieren oder ein Muni-
zipium, eine Präfektur, ein Forum oder ein Conciliabulum zu kon-
stituieren haben (c. 55). Wer eigentlich dazu nach dem Gesetz er-
mächtigt oder berufen war, läßt sich aus den Bruchstücken nicht
ohne weiteres entnehmen. In der ciceronischen Zeit wurden ange-
sehene Senatoren, die mit den betreffenden Munizipien persönliche
Beziehungen hatten, von Senats wegen mit den Konstituierungen
betraut2. Das würde der politischen Tendenz unseres Gesetzes
ganz und gar widersprechen. In den sempronischen Gesetzen war
es die Ansiedlungskommission selbst, der die Limitationen und alle
damit zusammenhängenden Geschäfte oblagen. Auch für die Lex
Mamilia muß vorausgesetzt werden, daß die Mitglieder einer für
seine Durchführung vom Volke zu wählenden Kommission, also
die Kuratoren, dazu berufen waren. Das wird durch den weiteren
Inhalt des c. 55 bestätigt. Ihre Zusammensetzung und Rechte,
Amtsgewalt und Amtsdauer, ihr Unterpersonal und ihre Ausstat-
tung, Wahlmodus und Bestallung werden wie in der Lex agraria
des Servilius Rullus in dem Gesetze selbst vorgeschrieben gewesen
sein3. Von besonderer Wichtigkeit war dabei das Recht der Judi-
kation.

1 Agennius nach Frcntin 46, 11 La., 36, 16 Th.: habere debet aes (die
Flurkarte) primum locum (d. h. die Bezeichnung der betreffenden Genturie),
deinde tnodum. deinde speciem.
2 So hat Cicero i. J. 46 die Konstituierung seiner Heimatstadt Arpinum
durchgeführt (s. u. S. 31).
3 Cicero de lege agrar. II 16ff. und 31 f. Rullus hatte für seine Xviri
Wahl durch die minor pars populi und eine Amtsdauer von fünf Jahren be-
antragt. Gegen das erstere wendet sich Cicero mit den Worten (§ 17): totiens
legibus agrariis curatores constiiuti sunt . . quaero a populari tribuno plebis,
ecquando nisi per XXXV tribus creati sint; etenim cum omnes potestales, impcria,
curationes ab universo populo Romano proficisci convenit, tum eas profecto
maxime, quae constituuntur ad populi jructum aliquem et commodum.
 
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