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Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1924/25, 1. Abhandlung): Über die Lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia — Heidelberg, 1924

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https://doi.org/10.11588/diglit.38943#0015
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Über die Lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia.

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3. das Setzen von Termini auf dem Ager innerhalb ihrer Gren-
zen vorgeschrieben gewesen sein (s. u. Ziffer 7).
4. G. 54 enthält das Verbot, die Limites und Decumani, die
nach dem vorliegenden Gesetz angelegt, und die fossae limitales
auf dem Ager, der nach dem vorliegenden Gesetz assigniert sein
wird, irgendwie zu versperren oder zu überpflügen und die Gräben
zu verstopfen oder den Wasserablauf in ihnen irgendwie zu ver-
hindern, sowie die dazu gehörigen Strafbestimmungen. In dem
verlorenen Teil des Gesetzes war also auch
5. die Anlage von Limites und Decumani und die Erhaltung
oder Regulierung von Fossae limitales auf dem betreffenden Land
vorgeschrieben, sowie
6. eine Bestimmung enthalten über die Landassignation in
den betreffenden Kolonien und Munizipien (qui ager hac lege de-
ductus erit, und bei der Strafandrohung HS IIII colonis municipi-
busve eis, in quorum agro id factum erit, dare damnas esto).
7. C. 55 schreibt zunächst vor, daß derjenige, der nach dem
vorliegenden Gesetz eine Kolonie deduzieren oder ein Munizipium,
eine Präfektur, ein Forum, ein Conciliabulum konstituieren wird,
dafür sorgen soll, daß auf deren Ager Limites und Decumani an-
gelegt und Termini gesetzt werden und daß die so von ihm fest-
gelegten Grenzen gültig sein sollen, insofern sie nur innerhalb des
Ager colonicus der betreffenden Kolonie oder des Territoriums der
betreffenden Munizipien usw. gezogen sein werden. Daraus folgt
wiederum, daß in dem verlorenen Teil des Gesetzes
8. Bestimmungen enthalten waren über die Berechtigung oder
Verpflichtung gewisser Personen zur Deduktion von Kolonien
und zur Konstituierung von Munizipien, Präfekturen, Fora und
Conciliabula.
9. In c. 55 wird weiter das böswillige Herausreißen oder Ver-
setzen der nach dem vorliegenden Gesetz errichteten Termini ver-
boten und nicht allein für jede einzelne Übertretung dieses Ver-
botes die Entrichtung einer Strafe von 5000 Sesterz an die be-
treffende Gemeinde angedroht, sondern auch bestimmt, daß in
diesen Fällen der curator, der nach dem vorliegenden Gesetz im
Amte sein wird, die Jurisdiktion und die Einsetzung von Recu-
peratoren haben soll. Daraus ergibt sich für den verlorenen Teil
des Gesetzes
10. die Vorschrift über Bestellung eines oder mehrerer Kura-
toren. Denn, um das gleich hier zu erledigen, aus dem Singular
 
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