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Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1924/25, 1. Abhandlung): Über die Lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia — Heidelberg, 1924

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https://doi.org/10.11588/diglit.38943#0022
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Ernst Fabricius:

von fünf Prätoren gemeinsam eingebrachten und naclr ihnen zu-
sammen benannten Gesetzes ist staatsrechtlich etwas so unmög-
liches, daß sich eine Widerlegung dieser ganzen Hypothese erübrigt.
Wie steht es indes mit dem Verhältnis des mamilischen Ge-
setzes zur cäsarischen Agrargesetzgebung überhaupt ?
Von den beiden leges Juliae agrariae des Jahres 59 war das
erste, das Caesar gleich im Anfänge seines Konsulates beantragte,
umfassender Art, indem es die Einziehung alles Ager publicus in
Italien mit Ausnahme des Ager Campanus und des Campus Stellas
sowie den Ankauf von weiterem Land zwecks Assignation an die
Veteranen des Pompeius und an arme Bürger vorsah1. Aber gerade
ihres umfassenden Charakters wegen kann die Lex Mamilia, die
doch gleichfalls genereller Art war, keine Ergänzung dieser Lex
Julia gewesen sein, und sie einfach mit dieser gleichzusetzen, ist
wegen ihrer einwandfreien Benennung im Corpus agrimensorum,
die überdies durch Cicero und die Feldmesser selbst gestützt wird,
schlechterdings ausgeschlossen2. Noch weniger kann die Lex
Mamilia mit dem zweiten cäsarischen Ackergesetz vom Jahre 59
in Zusammenhang gebracht werden. Denn dieses etwa im Mai
angenommene Gesetz bezog sich lediglich auf die Assignation des
Ager Campanus. Mit den beiden von Cäsar für die Ausführung der
Assignationen eingesetzten Kommissionen, den XX viri und den
zum Teil, aus bekannten Konsularen gebildeten V viri. a. d. a. i.
(Dessau Inscr. sei. 46) können die fünf Urheber der Lex Mamilia
nichts zu tun gehabt haben, auch abgesehen davon, daß kein ein-
ziges Beispiel für Erlaß und Benennung eines Gesetzes nach der-
artigen außerordentlichen Beamten oder gar nach einer ihnen zu-
geteilten Unterkommission bekannt ist und der ganze Vorgang
staatsrechtlich unmöglich wäre. Zudem war die Assignation des
Ager Campanus im Juli 59 bereits in Ausführung, so daß das mami-
t-
bonorum fuga an Atticus schreiben können: quin etiam tibi et Peducaeo quid
faciatis videndum est; is enim splendor est vestrum, ut eadem postulentur a vobis,
quae ab amplissimis civibus, wenn Peducaeus damals cum imperio gewesen
wäre!
1 Ed. Meyer, Caesars Monarchie 61 ff., M. Cary, Land legislation of
Julius Caesar, Journ. of Philology XXXV 1920, 174ff.
2 Diese Punkte werden auch von Cary a. a. O. 185ff. betont, der gleich-
wohl den engen Zusammenhang des Gesetzes mit Caesars Agrargesetzgebung
aufrecht erhalten will und deshalb an ein vorbereitendes Gesetz für die cäsa-
rischen Veteranenansiedlungen nach Beendigung des Bürgerkrieges denkt. Diese
wurden jedoch durch Caesars Legaten ausgeführt (Cicero ad fam. XIII 4, 5).
 
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