Über die Lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia.
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bliebenen Anteilen am Ager publicus bestanden, und die große
Masse der an arme Bürger verteilten Stücke müssen vielmehr auf
den Territorien der ehemals peregrinen italischen Gemeinden ge-
legen haben, die nach ihrer Unterwerfung zu römischen Munizipien
minderen Rechtes oder zu Präfekturen geworden waren. Mommsen
hat allerdings gelegentlich1 ausgesprochen, die Halbbürgergemein-
den seien wahrscheinlich schon im Laufe des sechsten Jahrhunderts
der Stadt, also zwischen 250 und 150 v. Chr., verschwunden, aber
bei Behandlung der Halbbürgergemeinden selbst2 seine Ansicht
dahin eingeschränkt, daß die meisten wahrscheinlich noch vor dem
Bundesgenossenkrieg zu Vollbürgergemeinden geworden seien. Nur
von einzelnen bevorzugten Halbbürgergemeinden wie Fundi, For-
miae und Arpinum, die im Jahre 188 durch Plebiszit die volle
Civität erhielten, ist die Umwandlung durch bestimmte einzelne
Akte aus früherer Zeit bezeugt. Es hindert gar nichts anzunehmen,
daß außer den Latiner- und Sabinergemeinden die große Mehrzahl
der unterworfenen Städte Italiens im Jahre 111 noch Halbbürger-
gemeinden gewesen sind. Sie wurden dann also entweder von
römischen Präfekten verwaltet oder hatten, wenn ihnen eine be-
schränkte Selbstverwaltung gelassen worden war, ihre eigenen
Magistrate, und in diesem Fall waren die Verfassungseinrichtungen
und war das geltende Recht je nach der Stammesangehörigkeit und
den Schicksalen der früheren Zeit überaus verschieden. Man kann
tich unmöglich vorstellen, daß die Latifundien der römischen Op-
dimaten und daß die gracchischen Assignationen zu denTerritorien
dieser Gemeinden oder zum Jurisdiktionsbezirk der Präfekten oder
der munizipalen Magistrate gehört haben sollten. Ja nach der
Lex agraria vom Jahre 111 ist das völlig ausgeschlossen. Denn in
diesem Gesetz (v. 33 f.) wird die Jurisdiktion über allen Ager
privatus, der aus früherem Ager publicus hervorgegangen ist, aus-
drücklich dem Konsul und dem Prätor Vorbehalten. Wie in bezug
auf die Rechtsprechung muß auch hinsichtlich der Verwaltung
dieses ganze Land den Gemeinden gegenüber eximiert gewesen sein.
Bei diesem Zustand werden die in Rom domizilierten Latifun-
dienbesitzer ihren Vorteil in jeder Beziehung gefunden haben, die
über die ganze Halbinsel zerstreuten kleinen Leute dagegen in der
übelsten Lage gewesen sein. Gegen Benachteiligung und Verge-
waltigungen durch die ersteren war ein wirksamer Rechtsschutz
für sie nahezu ausgeschlossen, und für die Befriedigung ihrer wirt-
1 Röm. Staatsrecht III 236. 2 Ebenda 575.
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bliebenen Anteilen am Ager publicus bestanden, und die große
Masse der an arme Bürger verteilten Stücke müssen vielmehr auf
den Territorien der ehemals peregrinen italischen Gemeinden ge-
legen haben, die nach ihrer Unterwerfung zu römischen Munizipien
minderen Rechtes oder zu Präfekturen geworden waren. Mommsen
hat allerdings gelegentlich1 ausgesprochen, die Halbbürgergemein-
den seien wahrscheinlich schon im Laufe des sechsten Jahrhunderts
der Stadt, also zwischen 250 und 150 v. Chr., verschwunden, aber
bei Behandlung der Halbbürgergemeinden selbst2 seine Ansicht
dahin eingeschränkt, daß die meisten wahrscheinlich noch vor dem
Bundesgenossenkrieg zu Vollbürgergemeinden geworden seien. Nur
von einzelnen bevorzugten Halbbürgergemeinden wie Fundi, For-
miae und Arpinum, die im Jahre 188 durch Plebiszit die volle
Civität erhielten, ist die Umwandlung durch bestimmte einzelne
Akte aus früherer Zeit bezeugt. Es hindert gar nichts anzunehmen,
daß außer den Latiner- und Sabinergemeinden die große Mehrzahl
der unterworfenen Städte Italiens im Jahre 111 noch Halbbürger-
gemeinden gewesen sind. Sie wurden dann also entweder von
römischen Präfekten verwaltet oder hatten, wenn ihnen eine be-
schränkte Selbstverwaltung gelassen worden war, ihre eigenen
Magistrate, und in diesem Fall waren die Verfassungseinrichtungen
und war das geltende Recht je nach der Stammesangehörigkeit und
den Schicksalen der früheren Zeit überaus verschieden. Man kann
tich unmöglich vorstellen, daß die Latifundien der römischen Op-
dimaten und daß die gracchischen Assignationen zu denTerritorien
dieser Gemeinden oder zum Jurisdiktionsbezirk der Präfekten oder
der munizipalen Magistrate gehört haben sollten. Ja nach der
Lex agraria vom Jahre 111 ist das völlig ausgeschlossen. Denn in
diesem Gesetz (v. 33 f.) wird die Jurisdiktion über allen Ager
privatus, der aus früherem Ager publicus hervorgegangen ist, aus-
drücklich dem Konsul und dem Prätor Vorbehalten. Wie in bezug
auf die Rechtsprechung muß auch hinsichtlich der Verwaltung
dieses ganze Land den Gemeinden gegenüber eximiert gewesen sein.
Bei diesem Zustand werden die in Rom domizilierten Latifun-
dienbesitzer ihren Vorteil in jeder Beziehung gefunden haben, die
über die ganze Halbinsel zerstreuten kleinen Leute dagegen in der
übelsten Lage gewesen sein. Gegen Benachteiligung und Verge-
waltigungen durch die ersteren war ein wirksamer Rechtsschutz
für sie nahezu ausgeschlossen, und für die Befriedigung ihrer wirt-
1 Röm. Staatsrecht III 236. 2 Ebenda 575.