Metadaten

Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1924/25, 1. Abhandlung): Über die Lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia — Heidelberg, 1924

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.38943#0039
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Über die Lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia.

31

Ablauf der Übergangszeit, in der die Kuratoren die Jurisdiktion
ausüben. Denn die Bestimmung des c. 55 über die richterliche
Behandlung cum curator hac lege non erit wird nunmehr dahin zu
erklären sein, daß bis zur endgültigen Durchführung der Deduktion
oder Konstitution an einem Orte der Kurator die Rechtsprechung
mit allen dazu gehörigen Geschäften und Entscheidungen ausübt,
und daß nach dem Inkrafttreten der neuen Ordnung die betreffen-
den kommunalen Magistrate an seine Stelle treten. Auch die Stra-
fen für Übertretungen des neuen Gesetzes fließen in publicum eorum,
quorum intra fines is ager erit (c. 55, vgl. c. 54 colonis municipibusve
eis, in quorum agro id factum erit, dare damnas esto). Alle diese Be-
stimmungen setzen nur noch ganz andere Maßnahmen als die bloß
äußerliche Zuteilung der ehemaligen Possessionen und der Assig-
nationen zu bestimmten Landgemeinden voraus. Die für die Juris-
diktion und Verwaltung nötigen rechtlichen und technischen Be-
dingungen mußten erst geschaffen sein.
Gegenüber der bunten Mannigfaltigkeit, welche die italischen
Stadtverfassungen in den freilich spärlichen Quellen bis etwa zur
Gracchenzeit aufweisen, bilden die Gleichförmigkeit ihrer Orga-
nisation, die Übereinstimmung in Zusammensetzung und Benen-
nung ihrer Magistrate und die Ähnlichkeit aller ihrer Einrichtungen
in der Kaiserzeit einen höchst auffälligen Gegensatz. Das ist,
soweit frühere Munizipien und Präfekturen sowie diebis zum Bundes-
genossenkrieg peregrinen Gemeinden in Betracht kommen, die
Wirkung der Konstituierungen, d. h. der Einführung römischer
Gemeindeordnungen. Wie in der nachsullanischen Zeit derartige
Konstitutionen durch geführt wurden, zeigt insbesondere das Bei-
spiel von Giceros Heimat Arpinum. Hier waren im Jahre 46
Cicero selbst mit der Durchführung der Sache beauftragt und sein
Sohn, sein Neffe und ein Cicero besonders nahestehender Arpinate
auf Ciceros Wunsch constituendi municipii causa für das betref-
fende Jahr zu Ädilen gewählt worden, dem einzigen Amt, das es
damals noch in Arpinum gab1. Der Ort hatte im Jahre 188 Voll-
bürgerrecht erhalten (s. o. S. 29), seine Verfassung war aber dabei
noch nicht oder nur teilweise neu geordnet worden. Ager publicus
hat es dort wohl kaum gegeben.
1 Cicero ad fam. XIII 11, 3: hic annus prsecipue ad rneam curam offi-
ciumque pertinet. nam constituendi municipii causa hoc anno aedilem filium
meum fieri volui et fralris filium et M. Caesium, hominem mihi maxime neces-
sarium—- is enim magislratus in noslro municipio nec alias ullus creari solet.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften