Rechtssprachgeographie.
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sagen Vor-vormunds. In gleicher Weise wird in Groningen das
Wort Vormund verwendet: es bezeichnet den Obervormund, der
unter sich zwei Vögte hat106.
b) Gerllab (Deckblatt 11).
'Gerhab’ ist vorzüglich ein bayrisches Wort; sein Vorkommen
in Vorderösterreich, in der Schweiz scheint ebenso wie die ver-
einzelten Belege in Böhmen und Schlesien, sowie in Sponheim und
Franken auf österreichischen Einflüssen zu beruhen, wie ja auch
die Zusammensetzungen des Wortes nur aus den österreichischen
Alpenländern belegt sind. In Österreich, wo 1672 eine Gerhab-
schaftsordnung erlassen wurde, begegnet Gerhab noch in einem
Hofdekret von 1787. Zum Vergleich habe ich auf dieser Karte
auch das sehr kleine Verbreitungsgebiet von Germage angegeben.
Dazu wäre noch gerschaft (= Gerhabschaft) zu stellen, das 1330
in einer Innsbrucker Urkunde begegnet. Erwähnung verdient,
daß das Femininum gerhabin vom 14. bis zum 18. Jahrhundert
nachweisbar ist.
c) Momber (Deckblatt 12).
Schon in der fränkischen Zeit gibt es dieses Wort, ahd.munt-
poro, lat. mundeboro, mundiburdus107 u. ä.; zuerst anscheinend
693108, dann in Freisinger Traditionen aus den Jahren 770, 809
und 848. Später übersetzen althochdeutsche Glossen aus S. Gallen
(9. u. 10. Jhd.), Tegernsee (10. u. 11. Jhd.), Mondsee (10. Jhd.),
106 Verwijs-Verdam, Middelnederl. W.-B. IX, 1024. Fockema An-
dreae, Oudnederl. burgerl. Recht II, 229.
107 Die latinisierten Formen habe ich aus der Kartendarsteliung weg-
gelassen, obwohl sie auch ihrerseits stets wieder die deutschen Formen beein-
flußt haben. Soweit wir dem Wort außerhalb des Rheingebietes im Osten
begegnen, ist es immer in lateinischen Urkunden. Es ist gewiß als lateinisch
empfunden worden. Ygl. z. B. sine mundeburdio suo, id est Vormunde 1263
Hach, Lübisches Recht 191. Eine Glosse übersetzt mundibordus mit munt-
man! Ahd. Gl. 4, 216. mundiburdus (1096 Osnabrück, 1251 Mainz), mundi-
burtus (1190 Eberbach Rhg.), mundibordius (1262 Rostock); spätere lateinische
Formen sind etwa manburnus (1304 Wetzlar), mamburnus (1311 S. Gereon),
mumburnus (1352 ebd.). Vgl. Du Cange V 544. — Häufiger ist der franko-
lateinischen Rechtssprache das Neutrum mundiburdium; vgl. Du Cange V 545
und die Register in den Bänden der Mon. Germaniae.
108 Tardif, Mon. historiques 33 (mundeboro). -— Das Angelsächsische
kennt das Wort gleichfalls: mundbora.
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sagen Vor-vormunds. In gleicher Weise wird in Groningen das
Wort Vormund verwendet: es bezeichnet den Obervormund, der
unter sich zwei Vögte hat106.
b) Gerllab (Deckblatt 11).
'Gerhab’ ist vorzüglich ein bayrisches Wort; sein Vorkommen
in Vorderösterreich, in der Schweiz scheint ebenso wie die ver-
einzelten Belege in Böhmen und Schlesien, sowie in Sponheim und
Franken auf österreichischen Einflüssen zu beruhen, wie ja auch
die Zusammensetzungen des Wortes nur aus den österreichischen
Alpenländern belegt sind. In Österreich, wo 1672 eine Gerhab-
schaftsordnung erlassen wurde, begegnet Gerhab noch in einem
Hofdekret von 1787. Zum Vergleich habe ich auf dieser Karte
auch das sehr kleine Verbreitungsgebiet von Germage angegeben.
Dazu wäre noch gerschaft (= Gerhabschaft) zu stellen, das 1330
in einer Innsbrucker Urkunde begegnet. Erwähnung verdient,
daß das Femininum gerhabin vom 14. bis zum 18. Jahrhundert
nachweisbar ist.
c) Momber (Deckblatt 12).
Schon in der fränkischen Zeit gibt es dieses Wort, ahd.munt-
poro, lat. mundeboro, mundiburdus107 u. ä.; zuerst anscheinend
693108, dann in Freisinger Traditionen aus den Jahren 770, 809
und 848. Später übersetzen althochdeutsche Glossen aus S. Gallen
(9. u. 10. Jhd.), Tegernsee (10. u. 11. Jhd.), Mondsee (10. Jhd.),
106 Verwijs-Verdam, Middelnederl. W.-B. IX, 1024. Fockema An-
dreae, Oudnederl. burgerl. Recht II, 229.
107 Die latinisierten Formen habe ich aus der Kartendarsteliung weg-
gelassen, obwohl sie auch ihrerseits stets wieder die deutschen Formen beein-
flußt haben. Soweit wir dem Wort außerhalb des Rheingebietes im Osten
begegnen, ist es immer in lateinischen Urkunden. Es ist gewiß als lateinisch
empfunden worden. Ygl. z. B. sine mundeburdio suo, id est Vormunde 1263
Hach, Lübisches Recht 191. Eine Glosse übersetzt mundibordus mit munt-
man! Ahd. Gl. 4, 216. mundiburdus (1096 Osnabrück, 1251 Mainz), mundi-
burtus (1190 Eberbach Rhg.), mundibordius (1262 Rostock); spätere lateinische
Formen sind etwa manburnus (1304 Wetzlar), mamburnus (1311 S. Gereon),
mumburnus (1352 ebd.). Vgl. Du Cange V 544. — Häufiger ist der franko-
lateinischen Rechtssprache das Neutrum mundiburdium; vgl. Du Cange V 545
und die Register in den Bänden der Mon. Germaniae.
108 Tardif, Mon. historiques 33 (mundeboro). -— Das Angelsächsische
kennt das Wort gleichfalls: mundbora.