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Mitteis, Heinrich; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1926/27, 3. Abhandlung): Politische Prozesse des früheren Mittelalters in Deutschland und Frankreich — Heidelberg, 1927

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https://doi.org/10.11588/diglit.38925#0055
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Politische Prozesse.

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nachgewiesen, so wäre mit ihr Hallers Konjektur gesichert, denn,
wie Erben gleichfalls einwandfrei dartut, tertium non datur, andere
Konjekturen (querela1, prima) kommen nicht mehr in Frage.
Ein Bedenken muß nun noch ausgeräumt werden, das viel-
leicht gerade den Juristen beim Lesen des Urkundentextes in zwei-
sätziger Form befallen möchte. Man könnte nämlich einwenden,
diese Fassung der narratio entspräche nicht den elementarsten
Regeln der Logik. Denn das qualiter des ersten Satzes hängt wieder
ab von der Formel der Promulgatio, noverit Universitas; es müßte
also der von qualiter regierte Satz das zur Kenntnis der Allgemein-
heit zu Bringende enthalten. Es soll bekannt gemacht werden,
daß Heinrich im Lehnsverfahren contumax iudicatus est; denn
das ist ja die Rechtsgrundlage für die folgende dispositio. Es wird
aber bekannt gemacht seine Ächtung, während die lehnrechtliche
Aburteilung in einen besonderen Hauptsatz gefaßt erscheint! Auf
den ersten Blick hat also die einsätzige Fassung den Vorzug der
viel größeren logischen Geschlossenheit für sich. Aber in dieser
stilistischen Frage darf man nicht modern-rationalistisch erwägen,
sondern muß den Stil der Urkunden der Zeit beachten. Und da
können wir uns auf eine wertvolle Vorarbeit Schambachs2 stützen,
der aus Urkunden, die sich über die ganze Regierungszeit Barba-
rossas erstrecken, neun Beispiele für ganz ähnlich gebaute narra-
tiones zusammenträgt. Es ist geradezu typisches Stilelement, daß
von der Promulgationsformel ein mit qualiter beginnender, gelegent-
lich im Konjunktiv stehender Eingangssatz der Narratio abhängt,
der aber noch lange nicht die Hauptsache enthält, die vielmehr
erst in einem späteren Satze und zwar in einem indikativischen
Hauptsatz nachgebracht wird. An diesen Urkunden gemessen, ist
unsre Narratio, wenn man sie zweisätzig nimmt, von größter Ein-
fachheit! Ich führe hier eines von den Schambach sehen Beispielen,
das mir besonders charakteristisch scheint, vor. Es handelt sich um
die Urkunde3 Regensburg 1180 Juli 13., dem Bischof Adalbert von
Freising das von Heinrich dem Löwen zerstörte Veringen nebst
dem nach München verlegten Marktrechte restituierend4:
1 Dafür trat früher Schambach ein, der seine Meinung aber a. a. O.
S. 193 geändert hat.
2 S. 31 ff.
3 Monum. Boica XXIX, 438ff. Die meisten übrigen sind in den Gon-
stitutiones leicht nachprüfbar. Es handelt sich um Const. 1 Nr. 227, 235,
240, 241, 300, 304.
4 Stumpf, Reichskanzler II. Nr. 4305.
 
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