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Mitteis, Heinrich; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1926/27, 3. Abhandlung): Politische Prozesse des früheren Mittelalters in Deutschland und Frankreich — Heidelberg, 1927

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https://doi.org/10.11588/diglit.38925#0071
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Politische Prozesse.

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nur bedeuten, daß in Regensburg die symbolische, in Altenburg
die reale Investitur an Otto von Wittelsbach erfolgte. Mit der Ober-
achterklärung hat dies gar nichts zu tun; das Lehnsverfahren geht
durchaus seinen eigenen Weg; jene betrifft nur die Eigengüter und
Nicht-Reichslehen. Der Weg des Lehnsverfahrens ist aber genau
derselbe, den wir schon im Falle Heinrich Jasomirgotts fanden:
Der einer stufenweise, in mehreren durch Fristen getrennten Akten
sich vollziehenden Besitzentziehung. Es weist dieses Verfahren
ganz deutlich in die Vergangenheit zu dem Fronungsverfahren der
Karolinger, in die Zukunft zu dem Anleiteverfahren des späteren
deutschen Reichshofgerichtes.
Ein Bedenken möchte allerdings dagegen erhoben werden, und
das betrifft die Nichteinhaltung der Frist von Jahr und Tag zwischen
der Adjudikation und der Weiterverleihung; der Frist, in der nach
karolingischem, langobardischem, französischem und auch sächsi-
schem Recht die Ausziehung durch den säumigen Beklagten
erfolgen, der Besitz des Lehnsherrn demnach also nur ein Sequester-
besitz sein konnte. Daß etwa in unserm Falle durch die Gelnhäuser
Verfügung nur der Sequesterbesitz für die restliche Zeit (also bis
13. 1. 1181) an Köln weiterübertragen werden sollte, ist angesichts
der präzisen, von definitiver Verfügung sprechenden Ausdrücke
unsrer Urkunde nicht anzunehmen. Andrerseits haben wir es ja
schon im Falle Ekberts von Meißen gesehen, daß sich das Hof-
gericht an die volksrechtliche Frist nicht für gebunden erachtete.
Diese mochte gelten für gewöhnliche Zivilprozesse um Eigen oder
Lehn, nicht aber für Fälle mit derart poenalem Charakter wie dem
unsrigen. Sie verwandelt sich daher zunächst in eine arbiträre1.
Erst im späteren Reichshofgerichtsprozeß ist eine Normung ein-
getreten, und zwar auf sechs Wochen und drei Tage; das ist jetzt
die Anleitefrist2; d. h. sie hat sich der fürstlichen Ladungsfrist

1 Hierzu ist bemerkenswert, daß noch im sächs. Lehnrecht die Frist
von Jahr und Tag nicht in ausschließlicher Geltung steht. Vgl. Homeyer,
Ssp. II, 2, S. 591; S. L hnr. 72 § 4 für Burglehen. Vielleicht weist auch der
Zusatz „die sal he beiden ses wehen ane nut unde ane gelde“ in 43, 1 auf die
Fristverkürzung hin.
2 Franklin, Reichshofger. II, 301 ff.; Vogel, Beitr. zur Gesell, des
dtsch. Reichshofgerichtes, ZRG. 2 (1881), S. 191: et si huiusmodi bona in sex
septimanis et tribus diebus dejendere non curaveris ,scias, quod alterius procedetur.
Köhler, Verf. des Hofger. Rottweil (1904), S. 97; Derselbe, Festg. f. Cohn
(1915), S. 14.
 
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