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Gerhard Ritter:
(Köln 1535)1 findet sich eine ausführliche Version (A), die allen
älteren Darstellungen zugrunde liegt. Erst Ullmann entdeckte
dann eine zweite, etwas knappere Fassung in einer Handschrift der
Bonner Universitätsbibliothek (747 [104a] 4° cod. chart. s. XV.), die
0. Clemen in der deutschen Zeitschrift für Geschichtswissenschaft
(N. F. II, Vierteljahrshefte, 165ff.) herausgab (B). Eine dritte
Überlieferung des C. 1. m. 443 (C), von 0. Clemen kurz beschrieben
in der Histor. Vierteljahrsschrift III, 521 f., bringt keine neue Ver-
sion des Ganzen, wohl aber eine kleine, von Clemen übersehene
und noch zu erwähnende Ergänzung.
Alle drei Redaktionen stimmen in ihrem Kern, dem eigent-
lichen Verhör Wesels, bis auf ganz geringe Abweichungen2 wort-
wörtlich überein. Da diese Übereinstimmung auch an solchen
Stellen sich zeigt, wo der Bericht selber sagt, daß die Antwort
Wesels unklar schwankend (varius) gewesen sei, ist kein Zweifel, daß
für diesen Hauptteil eine gemeinsame Vorlage bestehen muß: viel-
leicht das amtliche Protokoll des nach B (S. 166) beigezogenen
Notars3. Verschiedenartig dagegen ist die Beschreibung des äußern
Prozeß Verlaufs gestaltet. Dabei geht (um diese Frage vorweg zu
erledigen) die Handschrift C fast vollkommen gleichlautend mit A
zusammen. Abweichend von A fehlen aber hier:
1. Die sog. Paradoxa, die in A dem eigentlichen Prozeßbericht
vorangestellt sind — offenbar aus den Akten des Inquisitions-
gerichtes stammend;
1 Näheres über beide Werke s. unten (Schluß des Kapitels).
2 Ich notiere die wichtigeren: Erstes Verhör, Punkt 12: B: totius et
universalis ecclesie esse praesicLentem et vicarium statt A: unum caput ecclesie.
■— Punkt 16: Schlußsatz von B fehlt A. — Punkt 19: Schlußsatz von A fehlt B.
— Punkt 20: A gibt eine kurze Erläuterung der Frage des Inquisitors, die B
fehlt. — Punkt 22: in B vorletzter Satz von A, sachlich belanglos, ausgefallen.
-—-Punkt 27: Schlußsatz von A durch Schreiberversehen aus dem Verhör
des zweiten Tages zu Punkt 27 vorweggenommen, B ist korrekt. -— Punkt 28:
Dasselbe Versehen in A. B auch hier korrekt. — Zweites Verhör: articuli
additionales, Punkt 2: Schlußsatz in A durch Schreiberversehen gleichlautend
mit Schlußsatz von Punkt 3; B ist korrekt. Die articuli additionales gehen
in A dem Hauptverhör des zweiten Tages voran, in B und Q sind sie (sachlich
korrekter) nachgestellt. — Hauptverhör des zweiten Tages: A erspart sich die
ausführliche Wiederholung der zum zweiten Male gestellten Fragen des Inqui-
sitors und der entsprechenden Antworten Wesels, B und C wiederholen sie
vollständig. Punkt 2: in B ist der Schluß: „esse falsum“ irrtümlich ausgefallen.
3 Vgl. B S. 166. Ebendort ist außerdem von duo festes in audientia
We(seli) die Rede, die der Inquisitor ernennt.
Gerhard Ritter:
(Köln 1535)1 findet sich eine ausführliche Version (A), die allen
älteren Darstellungen zugrunde liegt. Erst Ullmann entdeckte
dann eine zweite, etwas knappere Fassung in einer Handschrift der
Bonner Universitätsbibliothek (747 [104a] 4° cod. chart. s. XV.), die
0. Clemen in der deutschen Zeitschrift für Geschichtswissenschaft
(N. F. II, Vierteljahrshefte, 165ff.) herausgab (B). Eine dritte
Überlieferung des C. 1. m. 443 (C), von 0. Clemen kurz beschrieben
in der Histor. Vierteljahrsschrift III, 521 f., bringt keine neue Ver-
sion des Ganzen, wohl aber eine kleine, von Clemen übersehene
und noch zu erwähnende Ergänzung.
Alle drei Redaktionen stimmen in ihrem Kern, dem eigent-
lichen Verhör Wesels, bis auf ganz geringe Abweichungen2 wort-
wörtlich überein. Da diese Übereinstimmung auch an solchen
Stellen sich zeigt, wo der Bericht selber sagt, daß die Antwort
Wesels unklar schwankend (varius) gewesen sei, ist kein Zweifel, daß
für diesen Hauptteil eine gemeinsame Vorlage bestehen muß: viel-
leicht das amtliche Protokoll des nach B (S. 166) beigezogenen
Notars3. Verschiedenartig dagegen ist die Beschreibung des äußern
Prozeß Verlaufs gestaltet. Dabei geht (um diese Frage vorweg zu
erledigen) die Handschrift C fast vollkommen gleichlautend mit A
zusammen. Abweichend von A fehlen aber hier:
1. Die sog. Paradoxa, die in A dem eigentlichen Prozeßbericht
vorangestellt sind — offenbar aus den Akten des Inquisitions-
gerichtes stammend;
1 Näheres über beide Werke s. unten (Schluß des Kapitels).
2 Ich notiere die wichtigeren: Erstes Verhör, Punkt 12: B: totius et
universalis ecclesie esse praesicLentem et vicarium statt A: unum caput ecclesie.
■— Punkt 16: Schlußsatz von B fehlt A. — Punkt 19: Schlußsatz von A fehlt B.
— Punkt 20: A gibt eine kurze Erläuterung der Frage des Inquisitors, die B
fehlt. — Punkt 22: in B vorletzter Satz von A, sachlich belanglos, ausgefallen.
-—-Punkt 27: Schlußsatz von A durch Schreiberversehen aus dem Verhör
des zweiten Tages zu Punkt 27 vorweggenommen, B ist korrekt. -— Punkt 28:
Dasselbe Versehen in A. B auch hier korrekt. — Zweites Verhör: articuli
additionales, Punkt 2: Schlußsatz in A durch Schreiberversehen gleichlautend
mit Schlußsatz von Punkt 3; B ist korrekt. Die articuli additionales gehen
in A dem Hauptverhör des zweiten Tages voran, in B und Q sind sie (sachlich
korrekter) nachgestellt. — Hauptverhör des zweiten Tages: A erspart sich die
ausführliche Wiederholung der zum zweiten Male gestellten Fragen des Inqui-
sitors und der entsprechenden Antworten Wesels, B und C wiederholen sie
vollständig. Punkt 2: in B ist der Schluß: „esse falsum“ irrtümlich ausgefallen.
3 Vgl. B S. 166. Ebendort ist außerdem von duo festes in audientia
We(seli) die Rede, die der Inquisitor ernennt.