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Heimpel, Hermann [Hrsg.]; Heimpel, Hermann [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1929/30, 1. Abhandlung): Studien zur Kirchen- und Reichsreform des 15. Jahrhunderts, 1: Eine unbekannte Schrift Dietrichs v. Niem über die Berufung der Generalkonzilien (1413/1414) — Heidelberg, 1929

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https://doi.org/10.11588/diglit.39954#0037
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Studien zur Kirchen- und Reichsreform des 15. Jahrhunderts.

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zugewiesen werden und genau übereinstimmen mit der Erzählung
von Otto dem Großen und Johann XII. im Nemus, in De Schismate
und den Privilegia, ist die schon früher festgehaltene Vermutung1,
daß die Gesta Saxonum dafür Dietrichs Hauptquelle seien, zur
Gewißheit erhoben2.
4. Handschrift. In der aus einzelnen Teilen nachträglich,
aber kaum sehr lange nach dem Konstanzer Konzil zusammen-
gebundenen Handschrift3 bilden die Blätter mit dem Text des
Traktats die erste Lage. Einer Hand, die das erste Blatt und später
noch einmal ein Blatt der zweiten Lage beschrieben hat, folgt eine
zweite Hand für den ganzen Rest des Traktats. Es ist im höchsten
Grade wahrscheinlich, daß dieser Hauptteil der Niederschrift ein
Konzept von der Hand Dietrichs ist. Auf den Seiten 9, 17 u. 21
(unten S. 39, 50 u. 55) finden sich an den Rändern Zusätze zum
Text, die ohne Zweifel inhaltlich von Dietrich stammen, und von
der Hand des Textes, freilich flüchtiger und mit blässerer Tinte,
geschrieben sind4. Die Zusätze auf S. 9 (unten S. 39) könnte man
dabei noch für Glossen halten, die ein Abschreiber in der Vorlage
fand und korrekt abschrieb —- immerhin sind es keinesfalls Glossen
in dem Sinne der Zusätze in den Avisamenta, die einzelne Text-
worte glossieren5. Dagegen ist, wiederum auf S. 9 (unten S. 39)
der Zusatz: ut nichil deesset iniurie . . . mit dem Schlußvers:
Sentit ad hoc proles, quod commisere parentes, nicht als Glosse,
sondern als Einschiebung gedacht; hier lag für einen späteren
Abschreiber gar kein rechter Grund mehr vor, den Satz nicht ein-
fach in den Text einzuschreiben, dagegen erklärt sich der Zusatz
ganz natürlich als Einfügung in ein Konzept. Geradezu not-
wendig aber erscheint diese Erklärung bei den beiden Rand-
notizen auf S. 21 (vgl. die Tafel). Von ihnen ist die erste
nichts als eine Zusammenfassung des Abschnittes über die Sitz-
ordnung und der zweite gar nur eine stilistische Abrundung des
Schlusses der Schrift. Solche Zusätze hätte jeder Abschreiber,
wenn er sie so in seiner Vorlage fand, einfach in den Text gesetzt.
1 Fritz, a. a. O., lff.
2 Einzelheiten unten in den Anmerkungen zum Text.
3 Die Handschrift enthält keine nach Konstanz entstandenen, etwa
Basler Sachen. Rechnungen auf dem Vorsatzblatt beziehen sich auf das
Jahr 1403. Der (doppelte) Titel auf dem Deckel: Excerpta conc. Const. de
articulis Hussitarum ist aus dem 15. Jahrhundert.
4 Vgl. unten die Abbildung der Seite 21.
5 Vgl. Finke, Acta 4, 591 ff.
 
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