IV
Vorwort.
zahlreiche Formularsammlungen, die häufig mit der Behandlung
anderer Themata der Rechtspraxis Hand in Hand gehen. Von der
Blüte dieser Urkundenliteratur schon in der ältesten Zeit der Hana-
fiten kann ihre eingehende Berücksichtigung bei at-Tahäw! über-
zeugen. Und das trotz der Tendenzen der Rechtstheorie, die selbst
dort, wo der Koran1) — zweifellos im Anschluß an vorislamische
Rechtsgewohnheiten — die schriftliche Ausstellung einer Urkunde
verlangt, diese Forderung ihres verpflichtenden Charakters entkleidet.
Daß die Surüt im übrigen die gesetzlichen Normen bei den ver-
schiedenen Rechtsgeschäften beobachten bzw. als beobachtet voraus-
setzen, versteht sich von selbst; wichtig und neu ist in erster Linie
das, was sie über das Fiqhsystem hinaus bieten.
Natürlich muß die Erschließung eines genügend umfang-
reichen Materials seiner Bearbeitung vorausgehen; ich möchte
aber nicht unterlassen, schon hier auf einen charakteristischen Zug
der Urkunden bei at-TabäwI, der auch bei den in das Hijal-Buch
des al-Hassäf aufgenommenen wiederkehrt und überhaupt die Ge-
schichte des islamischen Surüt-Wesens beherrscht, aufmerksam zu
machen: die Urkunden werden vom Gläubiger zu Lasten des
Schuldners (beide Begriffe hier im weitesten Sinne genommen) aus-
gestellt, und der Schuldner gibt vor Zeugen eine Erklärung über
ihre Richtigkeit ab; diesen Zug kann man über die verschiedensten
Rechtsgeschäfte hin verfolgen. Auf eine höchst interessante Art
von rein praktischen, in nichts von der Rechtstheorie beeinflußten
Urkunden konnte ich in meiner Ausgabe des al-Hassäf, S. 75f.
(Kommentar zu 2, 6) hinweisen.
In der Einleitung zu der Edition des kitäb adkär al-huqüq war-
ruhün aus dem al-gämi' al-kablr fis-surüt des at-TahäwI2) habe ich
eine Behandlung der Geschichte der Surüt-Literatur in Aussicht ge-
stellt (S. VI). Wie jene frühere Veröffentlichung, soll auch diese
wichtigstes und ältestes Material dafür zugänglich machen. Doch
war es nicht diese Absicht allein, die mich bei ihrer Herausgabe
leitete; beide möchten vielmehr auch als Bausteine für eine künftige,
wenn auch vielleicht noch in weiter Ferne stehende Geschichte der
islamischen Rechtspraxis betrachtet werden, zu der eben die Surüt-
Literatur vieles und wichtiges beizusteuern hat.
Mit dieser Veröffentlichung ist die Herausgabe der Kairiner
TahäwI-Fragmente abgeschlossen. Da die vorliegende Ausgabe ein
*) Sure 2, 282. — 2) Sitzungsberichte 1926/27, 4. Abhandlung. Im folgenden
kurz als huqüq bezeichnet.
Vorwort.
zahlreiche Formularsammlungen, die häufig mit der Behandlung
anderer Themata der Rechtspraxis Hand in Hand gehen. Von der
Blüte dieser Urkundenliteratur schon in der ältesten Zeit der Hana-
fiten kann ihre eingehende Berücksichtigung bei at-Tahäw! über-
zeugen. Und das trotz der Tendenzen der Rechtstheorie, die selbst
dort, wo der Koran1) — zweifellos im Anschluß an vorislamische
Rechtsgewohnheiten — die schriftliche Ausstellung einer Urkunde
verlangt, diese Forderung ihres verpflichtenden Charakters entkleidet.
Daß die Surüt im übrigen die gesetzlichen Normen bei den ver-
schiedenen Rechtsgeschäften beobachten bzw. als beobachtet voraus-
setzen, versteht sich von selbst; wichtig und neu ist in erster Linie
das, was sie über das Fiqhsystem hinaus bieten.
Natürlich muß die Erschließung eines genügend umfang-
reichen Materials seiner Bearbeitung vorausgehen; ich möchte
aber nicht unterlassen, schon hier auf einen charakteristischen Zug
der Urkunden bei at-TabäwI, der auch bei den in das Hijal-Buch
des al-Hassäf aufgenommenen wiederkehrt und überhaupt die Ge-
schichte des islamischen Surüt-Wesens beherrscht, aufmerksam zu
machen: die Urkunden werden vom Gläubiger zu Lasten des
Schuldners (beide Begriffe hier im weitesten Sinne genommen) aus-
gestellt, und der Schuldner gibt vor Zeugen eine Erklärung über
ihre Richtigkeit ab; diesen Zug kann man über die verschiedensten
Rechtsgeschäfte hin verfolgen. Auf eine höchst interessante Art
von rein praktischen, in nichts von der Rechtstheorie beeinflußten
Urkunden konnte ich in meiner Ausgabe des al-Hassäf, S. 75f.
(Kommentar zu 2, 6) hinweisen.
In der Einleitung zu der Edition des kitäb adkär al-huqüq war-
ruhün aus dem al-gämi' al-kablr fis-surüt des at-TahäwI2) habe ich
eine Behandlung der Geschichte der Surüt-Literatur in Aussicht ge-
stellt (S. VI). Wie jene frühere Veröffentlichung, soll auch diese
wichtigstes und ältestes Material dafür zugänglich machen. Doch
war es nicht diese Absicht allein, die mich bei ihrer Herausgabe
leitete; beide möchten vielmehr auch als Bausteine für eine künftige,
wenn auch vielleicht noch in weiter Ferne stehende Geschichte der
islamischen Rechtspraxis betrachtet werden, zu der eben die Surüt-
Literatur vieles und wichtiges beizusteuern hat.
Mit dieser Veröffentlichung ist die Herausgabe der Kairiner
TahäwI-Fragmente abgeschlossen. Da die vorliegende Ausgabe ein
*) Sure 2, 282. — 2) Sitzungsberichte 1926/27, 4. Abhandlung. Im folgenden
kurz als huqüq bezeichnet.