VIII
Einleitung.
von der die üblichen Bemerkungen zeugen, nur verhältnismäßig
wenige korrigiert worden sind.
Die Handschrift enthält zwei Teile, und zwar, wie aus der Be-
merkung *jLJI auf dem Titelblatte des zweiten hervorgeht, den
sechsten und siebenten — offenbar des Gesamtwerkes, das ja aus
40 solchen Teilen bestanden haben soll (vgl. at-TahäwI, huqüq,
S. V).1) Die beiden Teile, in die das kitäb as-sufca so zerfällt, sind
ganz äußerlich gegeneinander abgegrenzt (vgl. die Anmerkung zu
1 14i); jene ganze Einteilung beruht ja auch nur auf buchtechnischen
Notwendigkeiten. Im zweiten Teil tritt eine sachlich bedingte Ein-
teilung nach Kapiteln (abwäb) hinzu, die aber in meiner Zählung
der Abschnitte unberücksichtigt gelassen wurde.
Die Echtheit ist ebenso sicher wie bei dem kitäb adkär al-
huqüq war-ruhün.
§2. Der Inhalt. In Ergänzung der Einleitung zu huqüq,
§ 4, sei folgendes aus dem Inhalt angeführt. Die Bestimmung der
Schrift für einen „Schreiber“ oder Advokaten, der nicht selbst Qädi
ist, geht aus I 7. 9 bis; II 20 deutlich hervor. Beispiele für das
Bestreben, die Urkunden von keiner Seite anfechtbar werden zu
lassen, sind I 1 e. 9z. ff., 12a. 13d; II 9e. 20b. Für die'Wichtig-
keit der Urkunden in der Rechtspraxis vgl. I 9. hh (Übergabe von
Urkunden), ii. 11; auch in zwei Exemplaren („doppelt für einfach
gültig“) werden Urkunden ausgestellt: II 7. 13. Selbst eine Äußer-
lichkeit wie die , das Whederaufnehmen der Konstruktion nach
der umständlichen Beschreibung des Kaufobjektes, wird II 5. 6
eigens vorgeschrieben und überall beobachtet. Ein Beispiel für eine
primitivere juristische Auffassung, die in einer Urkundenformel weiter-
lebt, ist I 9bb-dd. Wichtig für die Urkundenformen sind I 7. 11.
13; II 3. 5. 6; zwei Formulare werden einander gegenübergestellt
I 7 und 9. 11 und 12; II 6 und 8. Endlich sei auf die an meh-
reren Stellen bezeugte eigenhändige Unterschrift der Zeugen hin-
gewiesen.
§ 3. Die Sprache. Als Abweichungen von der späteren
technischen Terminologie der Hanafiten oder Vulgarismen nenne ich:
jd! 1Ö5C3I UOI o. ä. I 9 bis; II 3 (bis). 5; liSCl o. ä.
9 Das kitäb adkär al-huqüq war-ruhün, 31 Blatt mit älterer Schrift, bildet
nach einer in meiner Kopie weggelassenen Notiz den neunten Teil.
Einleitung.
von der die üblichen Bemerkungen zeugen, nur verhältnismäßig
wenige korrigiert worden sind.
Die Handschrift enthält zwei Teile, und zwar, wie aus der Be-
merkung *jLJI auf dem Titelblatte des zweiten hervorgeht, den
sechsten und siebenten — offenbar des Gesamtwerkes, das ja aus
40 solchen Teilen bestanden haben soll (vgl. at-TahäwI, huqüq,
S. V).1) Die beiden Teile, in die das kitäb as-sufca so zerfällt, sind
ganz äußerlich gegeneinander abgegrenzt (vgl. die Anmerkung zu
1 14i); jene ganze Einteilung beruht ja auch nur auf buchtechnischen
Notwendigkeiten. Im zweiten Teil tritt eine sachlich bedingte Ein-
teilung nach Kapiteln (abwäb) hinzu, die aber in meiner Zählung
der Abschnitte unberücksichtigt gelassen wurde.
Die Echtheit ist ebenso sicher wie bei dem kitäb adkär al-
huqüq war-ruhün.
§2. Der Inhalt. In Ergänzung der Einleitung zu huqüq,
§ 4, sei folgendes aus dem Inhalt angeführt. Die Bestimmung der
Schrift für einen „Schreiber“ oder Advokaten, der nicht selbst Qädi
ist, geht aus I 7. 9 bis; II 20 deutlich hervor. Beispiele für das
Bestreben, die Urkunden von keiner Seite anfechtbar werden zu
lassen, sind I 1 e. 9z. ff., 12a. 13d; II 9e. 20b. Für die'Wichtig-
keit der Urkunden in der Rechtspraxis vgl. I 9. hh (Übergabe von
Urkunden), ii. 11; auch in zwei Exemplaren („doppelt für einfach
gültig“) werden Urkunden ausgestellt: II 7. 13. Selbst eine Äußer-
lichkeit wie die , das Whederaufnehmen der Konstruktion nach
der umständlichen Beschreibung des Kaufobjektes, wird II 5. 6
eigens vorgeschrieben und überall beobachtet. Ein Beispiel für eine
primitivere juristische Auffassung, die in einer Urkundenformel weiter-
lebt, ist I 9bb-dd. Wichtig für die Urkundenformen sind I 7. 11.
13; II 3. 5. 6; zwei Formulare werden einander gegenübergestellt
I 7 und 9. 11 und 12; II 6 und 8. Endlich sei auf die an meh-
reren Stellen bezeugte eigenhändige Unterschrift der Zeugen hin-
gewiesen.
§ 3. Die Sprache. Als Abweichungen von der späteren
technischen Terminologie der Hanafiten oder Vulgarismen nenne ich:
jd! 1Ö5C3I UOI o. ä. I 9 bis; II 3 (bis). 5; liSCl o. ä.
9 Das kitäb adkär al-huqüq war-ruhün, 31 Blatt mit älterer Schrift, bildet
nach einer in meiner Kopie weggelassenen Notiz den neunten Teil.