Metadaten

Levy, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1930/31, 5. Abhandlung): Die römische Kapitalstrafe — Heidelberg, 1931

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.40156#0005
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Einleitung.
1. Seltsames muten wir den Körnern zu. Wir bewundern in
ihnen die Meister juristischer Begriffsbildung und Begriffsteilung.
Die scharfe Abstimmung der Rechtsfolge auf den klar eingegrenzten
Tatbestand suchen wir ihnen nachzutun. Nur mit dem Unter-
schied zwischen Leben und Tod sollen sie es nicht sonderlich genau
genommen haben. Wenn in den Quellen von poena oder reus
capitis, von poena oder causa capitalis die Kede ist, wenn jemand
capite punitur oder damnatur, so soll ohne alle Unterscheidungs-
merkmale ein doppelter Sinn möglich gewesen sein: der engere,
der sich auf die Todesstrafe beschränkt, oder der weitere, der außer
ihr namentlich Bergwerk und Deportation, nämlich die Strafen um-
faßt, mit denen der Verlust der Freiheit oder des Bürgerrechts
verknüpft war. Das wäre um so verwunderlicher, als es an sonstigen
Möglichkeiten, die Todesstrafe technisch zu bezeichnen, mindestens
in klassischer Zeit durchaus fehlt: Verbindungen mit vita oder mors
tauchen hier in der Kechtssprache nur vereinzelt auf1, supplicium
ist zur «Strafe» schlechthin verallgemeinert2 * *, animadvertere um-
1 Das wird eher bestätigt als widerlegt durch die Tatsache, daß die klas-
sischen Definitionen von capitalis sich vielfach des Wortes mors bedienen:
D. 2, 11, 4pr.; 37, 1, 13; 37, 14, 10; 48, 1, 2; 48, 19, 2pr.; 50, 16, 103 (über sie
u. S. 39, 43 f.). Unecht ist poena mortis in D. 48, 21, 1: u. S. 66 ff.
2 Die ursprüngliche Verwendung für die Todesstrafe allein (Mommsen 916 5,
s. auch 12. 911) begegnet bei den Klassikern in echten und eindeutigen Stellen
fast nur noch im Zusammenhang mit dem i. J. 10 n. Chr. ergangenen SC. Silania-
rum, das den Ausdruck selbst gebraucht zu haben scheint (in Tit. Dig. 29, 5
und D. 40, 12,7,4 annähernd 20mal; vgl. auch Tac. Ann. 13,32; 14,42. 43.
45). Regelmäßig erreicht man diesen Sinn erst durch Zufügung von summum
oder ultimum (so unter fast 30 Fragmenten namentlich Cels. D. 48, 19, 21; Call.
D. eod. 28 pr.); fehlt ein solcher Beisatz, so ist nur so viel wie poena gemeint:
z. B. in CI. Saturn. D. 48, 19, 16, 4 (echt?). 10; Ulp. D. 2, 1, 12; 28, 3, 6, 7; 48,
18, 7; 48,19, 19; Call. eod. 28, 16. Schon bei Cicero ist diese Bedeutung ganz ge-
wöhnlich (vgl. Costa, Cic. II 662); über die Rolle, die der Begriff anscheinend in der
Senatsdebatte gegen die Catilinarier gespielt hat, s. u. S. 251. — Vgl. auch
Seckel-Heumann s. v. supplicium.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften