Die römische Kapitalstrafe.
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jährigen römischen Rechtsgeschichte.1 Und auch für diesen Ab-
schnitt darf er nicht quellenlos auf beliebige Verbindungen aus-
gedehnt werden. Während das Adjektiv capitalis nebst gewissen
caput- Wendungen2 auf die Entziehung von Freiheit und Bürgerrecht
erweitert worden ist, haben z. B. capite punire und damnare von
der frühesten bis zur spätesten Auwendung nie etwas anderes als
die wirkliche Todesstrafe bezeichnet. Der üblichen Verallgemeine-
rung ist also eine Trennuug der Termini entgegen zu setzen. Sie
läßt sich weder aus sprachlichen noch allein aus statistischen oder
sonst von außen kommenden Feststellungen ableiten. Das caput
ist ein Zentralbegriff des Kriminalrechts und kann nur aus dessen
Geschichte Licht empfangen, wie umgekehrt eine Klärung des
Kapitalbegriffes die Erkenntnis von Grundfragen des römischen
Strafrechtes fördern muß.
I. Bis in die Zeit der Gracchen.
4. Die Trennung der Termini ist begreiflicherweise erst das
Produkt einer Entwicklung. Anfänglich bedeutet caput in allen
strafrechtlichen Verknüpfungen die Ahndung, die dem Täter den
Kopf kostete. Das Gegenstück bilden die mannigfachen Maßnahmen,
zu denen die magistratische Koerzition sonst führen konnte: multa3
und' pignoris capto, vincula und verbera4, Ehrenstrafen3 und die
ältere Relegation. Verbrechen, auf denen der Verlust der libertas
oder der civitas stand, gab es zunächst überhaupt nicht. Noch
Cicero5 weiß nur einige wenige Fälle namhaft zu machen, die der
Sondersphäre des Militärvergehens oder des völkerrechtlichen Delikts
zugehören, und selbst sie werden sich nach Mommsens6 wohlbegrün-
deter Annahme so erklären, daß der auf diesem Felde provokations-
1 Die Nichtbeachtung dieser Entwicklung hat die unterschiedslose Ver-
wendung verschiedenartigster Quellen und damit die heutige Sprachverwirrung
(ob. S. 82, n. S. 47 3) in erster Linie verschuldet.
* S. u. S. 50.
3 Beispiele für die Gegenüberstellung bei Coli aaO. 61.
4 Der Gegensatz von necare und verberare wird nicht selten durch den
zwischen caput und tergurn veranschaulicht. So Liv. 3, 55, 14 zum Jahre 449
v. Chr.: M. Duillius deinde tribunus plebis plebem rogavit plebesque scivit, qui
plebem sine tribunis reliquisset . . ., tergo ac capite punireiur. Vgl. auch (zur Lex
Porcia) Mommskn 47 3.
5 p. Caecin. 98. 99.
6 45. 945.
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jährigen römischen Rechtsgeschichte.1 Und auch für diesen Ab-
schnitt darf er nicht quellenlos auf beliebige Verbindungen aus-
gedehnt werden. Während das Adjektiv capitalis nebst gewissen
caput- Wendungen2 auf die Entziehung von Freiheit und Bürgerrecht
erweitert worden ist, haben z. B. capite punire und damnare von
der frühesten bis zur spätesten Auwendung nie etwas anderes als
die wirkliche Todesstrafe bezeichnet. Der üblichen Verallgemeine-
rung ist also eine Trennuug der Termini entgegen zu setzen. Sie
läßt sich weder aus sprachlichen noch allein aus statistischen oder
sonst von außen kommenden Feststellungen ableiten. Das caput
ist ein Zentralbegriff des Kriminalrechts und kann nur aus dessen
Geschichte Licht empfangen, wie umgekehrt eine Klärung des
Kapitalbegriffes die Erkenntnis von Grundfragen des römischen
Strafrechtes fördern muß.
I. Bis in die Zeit der Gracchen.
4. Die Trennung der Termini ist begreiflicherweise erst das
Produkt einer Entwicklung. Anfänglich bedeutet caput in allen
strafrechtlichen Verknüpfungen die Ahndung, die dem Täter den
Kopf kostete. Das Gegenstück bilden die mannigfachen Maßnahmen,
zu denen die magistratische Koerzition sonst führen konnte: multa3
und' pignoris capto, vincula und verbera4, Ehrenstrafen3 und die
ältere Relegation. Verbrechen, auf denen der Verlust der libertas
oder der civitas stand, gab es zunächst überhaupt nicht. Noch
Cicero5 weiß nur einige wenige Fälle namhaft zu machen, die der
Sondersphäre des Militärvergehens oder des völkerrechtlichen Delikts
zugehören, und selbst sie werden sich nach Mommsens6 wohlbegrün-
deter Annahme so erklären, daß der auf diesem Felde provokations-
1 Die Nichtbeachtung dieser Entwicklung hat die unterschiedslose Ver-
wendung verschiedenartigster Quellen und damit die heutige Sprachverwirrung
(ob. S. 82, n. S. 47 3) in erster Linie verschuldet.
* S. u. S. 50.
3 Beispiele für die Gegenüberstellung bei Coli aaO. 61.
4 Der Gegensatz von necare und verberare wird nicht selten durch den
zwischen caput und tergurn veranschaulicht. So Liv. 3, 55, 14 zum Jahre 449
v. Chr.: M. Duillius deinde tribunus plebis plebem rogavit plebesque scivit, qui
plebem sine tribunis reliquisset . . ., tergo ac capite punireiur. Vgl. auch (zur Lex
Porcia) Mommskn 47 3.
5 p. Caecin. 98. 99.
6 45. 945.