Die römische Kapitaletrafe.
33
bannungsstrafe nicht mehr bloß wie die Leges der sechziger und
fünfziger Jahre für solche Taten, die bislang nicht oder nicht
sicher mit kapitaler Strafe bedroht waren, sondern sie verhängen
sie über die beiden ältesten und schwersten Verbrechenstatbestände,
die die römische Geschichte kennt, über Perduellion und Mord.* 1
Und dies gewiß nicht in der Absicht einer Abschwächung, sondern
zwecks Verschärfung, wie sie jedenfalls im Falle der Caesarmörder
bis ins einzelne hinein belegt ist.2 Also muß die seitherige Sühnung
solcher Crimina noch milder gewesen sein. Das war sie, wenn
sie in bloßer, z. B. nicht durch Einziehung des Vermögens qua-
lifizierter Interdiktion bestanden hatte. Anders ausgedrückt: auch
die juristische und offizielle Auffassung sah nunmehr in dem de
capite quaerito der Lex Cornelia (de sicariis und wohl auch maie-
statis) unmittelbar zugleich die Interdiktion angedroht, wie man
denn umgekehrt die ausdrückliche Interdiktion z. B. der Leges
Tullia3 und Clodia4 ohne weiteres kapital nennen mochte. Gerade
halten sich davon fern und doppelt die positive Satzung. Es bleibt somit
nur die Beziehung auf konkurrierende Kapitalverbrechen (vgl. Mommsen aaO.)
übrig: s. auch v. Premerstein, SZ. 48, 516; Arangio-Ruiz, Eiv. di Eilol. Class. 56
(1928), 351; 58 (1930), 228 f.
1 Auch über die vis. Sie stand bis dahin unter der Lex Plautia, die,
wenn sie auch nicht mit Zumpt, Criminalproc. 510, Lengle 40, Costa, Cic.
I 151 ins Jahr 89 zu setzen ist, doch ungefähr (zwischen 77 und 63) be-
stimmt werden kann: Mommsen 6542, Rotondi, Leges 377 f., Costa, Crimini 53
und wohl auch Costa, Cic. II 91 la.E. Daß sie bereits die Interdiktion normiert
hätte (so Mommsen 6592), wird durch die Wendungen bei Cic. p. Sulla 90 i. f.
und p. Sest. 146, die sich den ob. S. 22 f. erwähnten anreihen, durchaus
nicht erwiesen. Viel wahrscheinlicher ist, daß die Lex Plautia in ihrer Sank-
tion den cornelischen Gesetzen nahestand. — Die zwischen ihr und der im
Text genannten Lex Julia stehende Lex Pompeia de vi v. J. 52 war nur für
die in den Straßenkämpfen zwischen Clodius und Milo begangenen Gewalt-
tätigkeiten geschaffen (Mommsen 1992, Costa, Cic. II 914 gegen Ende; s. auch
Rotondi 410); sie enthielt Verschärfungen (Ascon. in Mil. p. 37: poena gra-
viore) prozessualer Natur (vgl. Mommsen aaO.) Drohte sie das Exil als Strafe
ausdrücklich an (so Mommsen 9663), so ist sie in die soeben im Text genannten
Leges einzuordnen. Dafür spricht viele Wahrscheinlichkeit, doch ist es aus
Cic. p. Mil. 101. 104 und Ascon. in Mil. p. 54 mit voller Sicherheit nicht zu
entnehmen.
2 Mommsen 1993.
3 Cic. p. Mur. 45 i. f.: in capitis periculis.
4 Cic. de domo 68; p. Sest. 65. 73: de capite ferri (rogarij. Diese tech-
nische Wendung bestätigt, daß hier nicht der abusive Gebrauch des Rhetors
(s. ob. S. 23!) in Frage steht.
Sitzungsberichte der Heidelb. Akademie, phil.-hist. Kl. 1930/31. 5. Abh. 3
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bannungsstrafe nicht mehr bloß wie die Leges der sechziger und
fünfziger Jahre für solche Taten, die bislang nicht oder nicht
sicher mit kapitaler Strafe bedroht waren, sondern sie verhängen
sie über die beiden ältesten und schwersten Verbrechenstatbestände,
die die römische Geschichte kennt, über Perduellion und Mord.* 1
Und dies gewiß nicht in der Absicht einer Abschwächung, sondern
zwecks Verschärfung, wie sie jedenfalls im Falle der Caesarmörder
bis ins einzelne hinein belegt ist.2 Also muß die seitherige Sühnung
solcher Crimina noch milder gewesen sein. Das war sie, wenn
sie in bloßer, z. B. nicht durch Einziehung des Vermögens qua-
lifizierter Interdiktion bestanden hatte. Anders ausgedrückt: auch
die juristische und offizielle Auffassung sah nunmehr in dem de
capite quaerito der Lex Cornelia (de sicariis und wohl auch maie-
statis) unmittelbar zugleich die Interdiktion angedroht, wie man
denn umgekehrt die ausdrückliche Interdiktion z. B. der Leges
Tullia3 und Clodia4 ohne weiteres kapital nennen mochte. Gerade
halten sich davon fern und doppelt die positive Satzung. Es bleibt somit
nur die Beziehung auf konkurrierende Kapitalverbrechen (vgl. Mommsen aaO.)
übrig: s. auch v. Premerstein, SZ. 48, 516; Arangio-Ruiz, Eiv. di Eilol. Class. 56
(1928), 351; 58 (1930), 228 f.
1 Auch über die vis. Sie stand bis dahin unter der Lex Plautia, die,
wenn sie auch nicht mit Zumpt, Criminalproc. 510, Lengle 40, Costa, Cic.
I 151 ins Jahr 89 zu setzen ist, doch ungefähr (zwischen 77 und 63) be-
stimmt werden kann: Mommsen 6542, Rotondi, Leges 377 f., Costa, Crimini 53
und wohl auch Costa, Cic. II 91 la.E. Daß sie bereits die Interdiktion normiert
hätte (so Mommsen 6592), wird durch die Wendungen bei Cic. p. Sulla 90 i. f.
und p. Sest. 146, die sich den ob. S. 22 f. erwähnten anreihen, durchaus
nicht erwiesen. Viel wahrscheinlicher ist, daß die Lex Plautia in ihrer Sank-
tion den cornelischen Gesetzen nahestand. — Die zwischen ihr und der im
Text genannten Lex Julia stehende Lex Pompeia de vi v. J. 52 war nur für
die in den Straßenkämpfen zwischen Clodius und Milo begangenen Gewalt-
tätigkeiten geschaffen (Mommsen 1992, Costa, Cic. II 914 gegen Ende; s. auch
Rotondi 410); sie enthielt Verschärfungen (Ascon. in Mil. p. 37: poena gra-
viore) prozessualer Natur (vgl. Mommsen aaO.) Drohte sie das Exil als Strafe
ausdrücklich an (so Mommsen 9663), so ist sie in die soeben im Text genannten
Leges einzuordnen. Dafür spricht viele Wahrscheinlichkeit, doch ist es aus
Cic. p. Mil. 101. 104 und Ascon. in Mil. p. 54 mit voller Sicherheit nicht zu
entnehmen.
2 Mommsen 1993.
3 Cic. p. Mur. 45 i. f.: in capitis periculis.
4 Cic. de domo 68; p. Sest. 65. 73: de capite ferri (rogarij. Diese tech-
nische Wendung bestätigt, daß hier nicht der abusive Gebrauch des Rhetors
(s. ob. S. 23!) in Frage steht.
Sitzungsberichte der Heidelb. Akademie, phil.-hist. Kl. 1930/31. 5. Abh. 3