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Levy, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1930/31, 5. Abhandlung): Die römische Kapitalstrafe — Heidelberg, 1931

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https://doi.org/10.11588/diglit.40156#0037
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Die römische Kapitalstrafe.

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achtet worden1; ähnlich pflegen wir Heutigen ja nur aus besonderem
Anlaß zu vermerken, daß die geltende Fassung einer Norm erst
auf ihrer Abänderung beruht.
Selbst angenommen also, daß die hier Pate stehenden Klas-
siker mit eigenen Worten sprächen, könnten sie nicht dagegen
aufkommen, daß, wir wir sahen2 3, Sullas Zeitgenossen den Leges
Corneliae den behaupteten Inhalt absprechen: Caesar andeutend
durch den Mund Sallusts (Catil. 51, 22. 40), Cicero unmittelbar
(p. Caec. 100), ausdrücklich und apodiktisch. Und wenn schon der
spätere Cicero (Parad. 4, 31) in Anwendung der neuen Auslegung
von den Mördern und Brandstiftern sagt, daß sie leges exsilio ad-
fici volunt, wenn sogar die Leges von 46 und 43 v. Chr.3 und das
Senatuskonsu.lt von 17 n. Chr. die gleiche Anschauung voraussetzen,
so ist es erst recht nicht erstaunlich, sie bei den nachgeborenen
Klassikern wiederzufinden. Die eine Hälfte der obigen Fragmente
trägt ja die Inkorrektheit offen zur Schau, wenn sie die erst weit
später an die Stelle der Interdiktion tretende Deportation4 in die
republikanische Lex zurück verlegt5, das Fragment D. 48, 8, 3, 5
obendrein mit der falschen Vorstellung, als sei die Vermögensein-
ziehung schon mit der Interdiktion verknüpft gewesen.6 Dabei
ist die Echtheitsfrage noch gar nicht berührt, die gerade der Gaius-
stelle gegenüber schon Paul Krüger mit gutem Grunde auf-
geworfen hat. Im Zusammenhang des Klassikers sind die merk-
würdig unbestimmten Worte ex lege Cornelia7 überflüssig, ja
gefährlich, weil sie das unrichtige8 arg. e contr. herauf beschwören,
daß bei nichtkornelischer Interdiktion anderes gälte.9 Ein nach-
klassischer Adnotator dagegen mochte wohl annehmen, daß die
veraltete Interdiktion dem Leser nicht mehr geläufig sei, und so
fügte er diese Worte, vielleicht auch die weiteren ob aliquod male-
1 Wlassak, Prozeßgesetze 1 24612 und SZ. 25, 96; Mommsen 7121; v. Pre-
merstein, SZ. 48, 508. 518.
2 S. 19 f., 24 f.
3 8. ob. S. 32 ff.
4 Hierzu Genaueres anderwärts.
0 8. auch Wlassak, Prozeßges. II 11224; Triebs, Stud. zur Lex Dei I 85 f.
6 Vgl. Mommsen aaO. und 967.
' P. Krüger adhl.: ex glossemate videntur irrepsisse) G. Segre, Studi Bon-
fante III 582.
8 S. auch ob. S. 204.
9 Weswegen Huschke ein velut davor setzen wollte.
 
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