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Levy, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1930/31, 5. Abhandlung): Die römische Kapitalstrafe — Heidelberg, 1931

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https://doi.org/10.11588/diglit.40156#0038
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38

Ernst Levy:

fcium1 zur Erläuterung bei.2 Gai. Aug. 19 schreibt jedenfalls
korrekter: Quid erit, si aquae et ignis vel patri interdicatur vel liberis?3
Die Juristenfragmeute sind also Zeugnisse nicht für den In-
halt der einst von Sulla ausgesprochenen Sanktion, sondern für
die Interpretatio, die die Sanktion in nachsullanischer Zeit erfuhr.
Auf andere Weise sucht den Abstand zwischen ihnen und dem
Gesetzeswortlaut das Buch von Strachan-Davidson zu überbrücken,
die einzige Schrift, die, soweit ich sehe, dieses Problem in voller
Klarheit angreift4 und die — als die ausführlichste kritische
Auseinandersetzung mit Mommsens Strafrecht — überhaupt mehr
Beachtung verdiente, als sie sie bisher gefunden hat. Strachan-
Davidson vermeidet den Zwiespalt in der Weise, daß er die zwie-
spältigen Elemente einfach miteinander gleichsetzt: die aquae et
ignis interdictio ist nicht a substantive punishment parallel to that
of death (II 25), sondern the form of the death penalty whieh
the laws of Sulla invoke (II 23), a death sentence, though one
which might be evaded with great ease (II 51)5, eine bedingte
Todesstrafe (to be put to death if he does not retire from Italy
II 68). Aber mit dieser weder ganz quellenmäßigen6 noch neuen7
Formulierung dürfte nichts gewonnen sein. Die sachlichen Fragen
bleiben offen: Sollten die Römer den abgrundtiefen Unterschied
zwischen unbedingter und bedingter Todesstrafe nicht bemerkt
haben? Wie konnte Sulla darauf rechnen, das hergebrachte de
capite quaerito nun in dem neuen Sinne einer bloß bedingten Todes-
strafe verstanden zu sehen, derart daß der Schuldspruch unmittel-
bar die bloße Verbannung bedeutete?8 Wie erklärt es sich um-
gekehrt, daß die Leges Corneliae vom caput, die Leges Fufia und
Pedia von der interdictio sprechen 9, wenn, wie diese Identitätstheorie
annehmen muß und auch annimmt10, beide Gruppen doch dasselbe
1 So Albertario, Delictutn e crimen 491 und Studi Perozzi 224.
2 Die beiden Glosseme könnten auch nacheinander entstanden sein.
Kübler adhi. und Segre wollen (warum?) nur eines von beiden gelten lassen.
3 Vgl. auch Ulp. epit. 10, 3.
4 Z. B. II 23 ff. 51 ff. 73 f.
5 S. ferner etwa II 32f. 47 (condemned to death by aquae et i. i.). 48.
51. 52. 623. 233 u. sonst. — Besser II 50 unten.
6 Vgl. höchstens u. S. 45 6.
7 Vgl. z. B. Mommsen 907 «bedingte Todesstrafe».
8 Vgl. II 39.
9 II 31. 41. — Zur Lex Tullia s. ob. S. 31 6.
10 Erst mitTiberius sei eine Änderung eingetreten : z. B. II 25, 55, 58, 60, 64.
 
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