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Levy, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1930/31, 5. Abhandlung): Die römische Kapitalstrafe — Heidelberg, 1931

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https://doi.org/10.11588/diglit.40156#0047
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Die römische Kapitalstrafe.

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28 pi\; 49, 14, 12; 1, 19, 3: Lenel Nr. 39—41) behandeln und sie
innerhalb der vierten Gruppe sogar den Existimationsstrafen im
engeren Sinne offen entgegensetzen können (D. 48, 19, 28, 1: Lenel
Nr. 42). Diese letzteren Strafen von dem capitalis-Gebiet fern-
zuhalten, zeigen sich die Spätklassiker ja auch sonst bemüht: Mod.
D. 50, 16, 103.1
Die eben berührte Gegenüberstellung erscheint nicht minder
bei Gaius, wenn er IV 111 von der furti manifesti actio berichtet,
daß pro capitali poena pecuniaria constituta sit. Allerdings ist das
nur eine historische Bemerkung, die auf die Todesstrafe der Zwölf
Tafeln abzielt. Aber gerade darauf, daß es eine Todesstrafe war,
legt der Klassiker ein bezeichnend geringes Gewicht. Zur Erklärung
dieser poena capitalis (III 189) genügt es ihm (nam!), daß der Dieb
verberatus acldicebatur ei, cui furtum fecerat. So wenig zuverlässig
das die einstige Anschauung widerspiegelt2 3, um so charakteristischer
ist es für die klassische.
23. Nach alledem war capitalis zur Bezeichnung der Todes-
strafe im klassischen Recht nicht mehr geeignet. Und doch brauchte
man für sie eine eindeutige Wendung, um so mehr als ja schon
vom Beginn des Prinzipats ab Hinrichtungen von Bürgern in
steigendem Maße wieder vorkamen. Selbstverständiich fehlte es
nicht an Umschreibungen der verschiedensten Art. Aber technisch
war nur ein Terminus: capite punire und capitis poena nebst den
in weitem Abstand folgenden Modifikationen capite damnare und
plectere. Daß diese Ausdrücke, wie man heute glaubt55, an der
Ausweitung zum Alternativbegriff teilgenommen hätten, wird durch
eine Betrachtung der quellenmäßigen .Verwendungen widerlegt.
Das lehren zunächst die Begriffsbestimmungen und Synonymien:
Marcian. 2 publ. iudic. (Nr. 208) D. 48, 19, 11, 3: Capitis
poena est bestiis obici vel alias similes poenas pati [vel ani-
madverti].4
1 S. ob. S. 44.
2 S. ob. S. 11 f.
3 Am ausdrücklichsten Ferrini, Espos. 52. 3494. 419 (auch Dir. pen. rom.
1062); Triebs, Studien zur Lex Dei I (1905) 85 Df. bes. 89 ff.; Kleinfeller, RE. V
231; Girard, Nouv. rev. hist. 34 (1910), 495 zu Nr. 36, aber nicht minder Momm-
sen 907 (ob. S. 7), wogegen wiederum 911 «poena capitis oder capitalis» als
gleichbedeutend auf den Tod bezogen werden. Dieselbe Anschauung liegt z. ß.
Costa, Crim. 1562 zugrunde; sie ist wohl die allgemeine, insofern zwischen
capitis und capitalis nirgends unterschieden wird.
4 Vgl. ob. S. 61a.E.
 
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