Die römische Kapitalstrafe.
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einer Norm angedroht oder in einem Richterdekret verhängt wurde,
eindeutig bezeichnet werden können. Auch hier bewahrt der Prin-
zipat die Kontinuität. AVie für Deportation, Metalla und Zwangs-
arbeit, so gab es für den Tod das Wort, an dem nicht zu rütteln
war: punire, damnare, plectere capite oder, substantivisch, diepoena
capitis, die schwerste der poenae capitales. Die Trennung der Ter-
mini bleibt handgreiflich.
B.
26. Indessen bedürfen diese Ergebnisse noch der Sicherstellung.
Die große Masse der Digestenfragmente steht zu ihnen, aber da-
neben meldet sich doch vereinzelt unleugbarer Widerspruch. Am
schärfsten aus Ulp. 1 ad ed. aed. cur. (Nr. 1769) D. 21, 1, 23, 2, das
sich auf die Klausel si quod mancipium capitalem fraudem aclmiserit
(Lenel § 293, 1; s. ob, S. 42) bezieht:
capitalem fraudem admittere est tale aliquid delinquere, prop-
ter quod capite puniendus sit: veteres enim fraudem pro poena
ponere solebant.
Das ist in stärkstem Gegensatz zu allen Definitionen und nament-
lich denen desselben Ulpian in D. 2, 11, 4pr.; 38, 2, 14, 3; 48, 19,
2 pr. (ob. S. 44). Da er den capitalis-Begriff im ädilizischen Edikt
nicht anders verstanden haben kann als sonst, so bieten sich prhna
facie nur zwei Möglichkeiten. Man könnte die Einschränkung
auf die Todesstrafe damit erklären wollen, daß civitatis amissio
und servitus, die sonst in den Definitionen genannt werden, für
einen Sklaven als Täter nicht in Betracht kommen. Aber ver-
wunderlich bleibt dann, daß nicht wenigstens die metalla Erwäh-
nung finden (vgl. Call. D. 48, 19, 28 pr.; Inst. 4, 18, 2), die zu den
wichtigsten Sklavenstrafen gehören.1 Unzweifelhaft war ein mit
Bergwerk bedrohter Servus ebenfalls als solcher zu pronuntiieren
und gegebenenfalls zu redhibieren. Und so drängt alles zur Annahme
eines Emblems. An Gründen fehlt es nicht. Stilistisch zu be-
achten ist die Einförmigkeit der Diktion capitalem fraudem admittere
— capitalem fraudem admisisse; tale aliquid2; das transitive delin-
quere3 *; der subjektlose Relativsatz. Inhaltlich fällt ins Gewicht,
1 Mommsen 9517.
2 Eisele, Beiträge 229 ff. und SZ. 18, 87; Rotondi, Scr. II 403 ff.
3 Abgesehen von nihil delinquere und von Ulp. D. 1, 16, 4, 2, wo nicht
der Jurist, sondern das Senatuskonsult redet, sind die VJR. II 155, 13 ff. ge-
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einer Norm angedroht oder in einem Richterdekret verhängt wurde,
eindeutig bezeichnet werden können. Auch hier bewahrt der Prin-
zipat die Kontinuität. AVie für Deportation, Metalla und Zwangs-
arbeit, so gab es für den Tod das Wort, an dem nicht zu rütteln
war: punire, damnare, plectere capite oder, substantivisch, diepoena
capitis, die schwerste der poenae capitales. Die Trennung der Ter-
mini bleibt handgreiflich.
B.
26. Indessen bedürfen diese Ergebnisse noch der Sicherstellung.
Die große Masse der Digestenfragmente steht zu ihnen, aber da-
neben meldet sich doch vereinzelt unleugbarer Widerspruch. Am
schärfsten aus Ulp. 1 ad ed. aed. cur. (Nr. 1769) D. 21, 1, 23, 2, das
sich auf die Klausel si quod mancipium capitalem fraudem aclmiserit
(Lenel § 293, 1; s. ob, S. 42) bezieht:
capitalem fraudem admittere est tale aliquid delinquere, prop-
ter quod capite puniendus sit: veteres enim fraudem pro poena
ponere solebant.
Das ist in stärkstem Gegensatz zu allen Definitionen und nament-
lich denen desselben Ulpian in D. 2, 11, 4pr.; 38, 2, 14, 3; 48, 19,
2 pr. (ob. S. 44). Da er den capitalis-Begriff im ädilizischen Edikt
nicht anders verstanden haben kann als sonst, so bieten sich prhna
facie nur zwei Möglichkeiten. Man könnte die Einschränkung
auf die Todesstrafe damit erklären wollen, daß civitatis amissio
und servitus, die sonst in den Definitionen genannt werden, für
einen Sklaven als Täter nicht in Betracht kommen. Aber ver-
wunderlich bleibt dann, daß nicht wenigstens die metalla Erwäh-
nung finden (vgl. Call. D. 48, 19, 28 pr.; Inst. 4, 18, 2), die zu den
wichtigsten Sklavenstrafen gehören.1 Unzweifelhaft war ein mit
Bergwerk bedrohter Servus ebenfalls als solcher zu pronuntiieren
und gegebenenfalls zu redhibieren. Und so drängt alles zur Annahme
eines Emblems. An Gründen fehlt es nicht. Stilistisch zu be-
achten ist die Einförmigkeit der Diktion capitalem fraudem admittere
— capitalem fraudem admisisse; tale aliquid2; das transitive delin-
quere3 *; der subjektlose Relativsatz. Inhaltlich fällt ins Gewicht,
1 Mommsen 9517.
2 Eisele, Beiträge 229 ff. und SZ. 18, 87; Rotondi, Scr. II 403 ff.
3 Abgesehen von nihil delinquere und von Ulp. D. 1, 16, 4, 2, wo nicht
der Jurist, sondern das Senatuskonsult redet, sind die VJR. II 155, 13 ff. ge-