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Levy, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1930/31, 5. Abhandlung): Die römische Kapitalstrafe — Heidelberg, 1931

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https://doi.org/10.11588/diglit.40156#0058
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58

Ernst Levy:

Verbot des KaU oiovöf|Trore . . . öidyeiv töttov (CJ. 1, 5, 11 [487 oder
510]). — Daß diese durchgängige Diktion einmal in einem west-
lichen Erlaß1 durchbrochen wird (CT. 10, 10, 29 [a. 421]: nisi quem
crimini obnoxium capitalis sententia deportationi addixerü), ist bei der
Sprachverwilderung dieser Zeit nicht allzu verwunderlich und nicht
geeignet, das Ergebnis zu beeinträchtigen.
C.
28. Das Ergebnis selbst steht fest, für die Zwischenzeit wie
für Justinian, der als Autor oder Kompilator an einer großen
Reihe der Erlasse beteiligt ist: capitalis ist wieder zum Kennwort
der Todesstrafe geworden. Gerade dann aber stellt sich die Frage,
wie denn die Digesten das entgegengesetzte klassische Bild weithin
noch ungetrübt bewahren konnten. Da ist von vornherein wieder-
um2 zwischen dem Kapitalverbrechen und dem Kapitalprozeß auf
der einen Seite und der Kapitalstrafe auf der anderen zu unter-
scheiden. Die soeben genannten Wendungen der Spätzeit be-
treffen sämtlich die Strafe oder das sie aussprechende Urteil. Unter
ihnen bedurften supplicium und pericidum capitale, animadversio
und clamnatio capitalis einer Umgestaltung einfach deshalb nicht,
weil sie in keiner Rechtsquelle für einen vor Konstantin lebenden
Autor Vorkommen. Ebenso steht es mit der sententia, die in den
Codices erst seit Konstantin, in den Digesten bloß für Hermogenian
(D. 32, 22, 1) und sonst nur noch in der Collatio an einer Stelle
belegt ist, die keinem Klassiker, ja nicht einmal dem Verfasser der
Collatio selbst zugehört (14, 3, 6)3; daß beide dabei nur an die
Todesstrafe denken4, versteht sich und ist direkt beweisbar: für
den ersteren Text aus Ulp. D. 28, 3, 66, für den letzteren aus
Coli. 14, 1, deren Rechtsfolge (morte moriatur) auch im römischen
Recht ausfindig zu machen der Nachtrag bestimmt ist.
2!). Um so mehr wendet sich deshalb das Interesse derjenigen
capitalis-Wen düng zu, die für die Kapitalstrafe in alter und neuer
Zeit gleich technisch war: der poena capitalis. Mehr als zwanzig-
mal begegnet sie zweifelsfrei als Todesstrafe von Konstantin bis
zu Justinian. Neunmal steht sie bei Juristen und Kaisern zwischen
1 Er geht von denselben Kaisern (et Constantiua) aus wie der eben er-
wähnte CT. 16, 10, 23.
2 S. ob. S. 39, 50 f.
3 SZ. 50, 7022.
4 Unzutreffend Kleinfeller, RE. 2. Reihe II 1505.
 
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